Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Pferdestall
Ein Ehepaar liess auf dem Dach seines Pferdestalles eine 160 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugt jährlich Elektrizität von 20‘000 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wird. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_511/2017 vom 16. September 2019

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Scheune

Ein Ehepaar liess auf dem Dach seiner Scheune eine 54 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugte im Jahr 2010 Elektrizität von 6'859 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wurde. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_510/2017 vom 16. September 2019

Sanierungskosten als Liegenschaftenunterhaltskosten

Ein Ehepaar sanierte sein Eigenheim für ein pauschales Entgelt von Fr. 930'000.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern liess davon im Jahr 2004 Fr. 372'389.-- und im Jahr 2005 Fr. 72'646.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zu. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Eheleute ab: Zwar hätten die Kosten an sich erst im Jahr 2005 abgezogen werden können, aber die Eheleute würden mit der Lösung der Steuerverwaltung gesamthaft über beide Jahre sogar weniger Steuern bezahlen.

Vor Bundesgericht machen die Eheleute vergeblich einen höheren Abzug für Unterhaltskosten geltend. Die bereits im 2004 akzeptierten Unterhaltskosten können im 2005 nicht nochmals abgezogen werden, auch wenn sie eigentlich dem Steuerjahr 2005 zuzuordnen sind. Weil im Jahr 2004 ein Minuseinkommen von Fr. 1'203.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 22'255.-- (Staats- und Gemeindesteuern) resultierte, sind im entsprechenden Umfang die Liegenschaftenkosten aber noch nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher in diesem Umfang teilweise gut.

Urteil vom 11. Juli 2017

Abzug der Hälfte der Unterhaltskosten bei hälftigem Miteigentum

Die Beschwerdeführerin besitzt die Hälfte einer Liegenschaft, die sie mit der anderen Miteigentümerin bewohnt. Die Unterhaltskosten trägt sie alleine, da ihre Miteigentümerin dazu finanziell nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund machte sie bisher in der Steuererklärung die Unterhaltskosten zu 100 % geltend, was von der Steuerbehörde akzeptiert wurde; ebenso versteuerte sie den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert zu 100 %. Als das Dach saniert wurde, anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Kosten nur zu 50 % und besteuerte die Liegenschaft im Einkommen und im Vermögen den Eigentumsverhältnissen gemäss zu 50 %.

Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, was vom Bundesgericht geschützt wird. Wer zivilrechtlich eine Liegenschaft zur Hälfte besitzt, hat dementsprechend die Hälfte der Erträge zu versteuern und kann die Liegenschaftenkosten zur Hälfte in Abzug bringen.

Urteil vom 13. April 2015