Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Pole Dance als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistung

Ein Tanzstudio unterrichtet Pole Dance in fünf Schwierigkeits-Stufen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung besteuerte den Unterricht als (der Mehrwertsteuer unterliegende) Unterhaltungsleistung. Auf Beschwerde hin qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Unterricht hingegen als (von der Mehrwertsteuer ausgenommene) Bildungsleistung.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass - anders als beim Jasstanz oder Aerobic - das Erlernen von Fähigkeiten gegenüber der Steigerung des körperlichen oder persönlichen Wohlbefindens im Vordergrund steht (vergleichbar mit klassischen Tanzkursen). Das Tanzstudio erbringt deshalb eine steuerausgenommene Bildungsleistung.

Urteil 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019

Mitgliederbeiträge des Vereins Agglo Basel: Nichtumsatz mangels Leistungsaustausch

Der Verein Agglo Basel versteht gemäss seinen Statuten die Agglomeration Basel als gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraum. Die Aufwendungen – namentlich die Personalkosten, die Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle sowie die Projektmittel – werden durch Mitgliederbeiträge gedeckt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügte, dass die Mitgliederbeiträge der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach Auffassung des Vereins fallen die Mitgliederbeiträge hingegen mangels Leistungsaustausches gar nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuergesetzgebung. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte demgegenüber zwar einen Leistungsaustausch und damit eine steuerbare Leistung, hiess die Beschwerde des Vereins aber deshalb gut, weil die Mitgliederbeiträge von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.

Dagegen wehrt sich die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolglos vor dem Bundesgericht, das einen Leistungsaustausch zwischen dem Verein Agglo Basel und seinen Mitgliedern verneint. Massgeblich erscheint, dass der Beschwerdegegner statutengemäss explizit die Interessen des gemeinsamen Raumes und nicht die Anliegen einzelner Mitglieder vertritt und er überdies – im Interesse des Gesamtraumes – sicherzustellen hat, dass einzelne Regionen weder bevorzugt noch ausgegrenzt bzw. benachteiligt werden. Diese statutarische Bestimmung legt nahe, dass der Zusammenschluss der Mitglieder und auch die Leistung ihrer Beiträge erfolgt, um die Entwicklung der Agglomeration Basel als Ganzes zu fördern, und gerade nicht, um einzelnen Mitgliedern Leistungen zu erbringen.

Urteil vom 2. Mai 2017