Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Auflösung einer von der Steuerbehörde zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung

Eine Immobiliengesellschaft wurde für die direkte Bundessteuer 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die Steuerverwaltung mit einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung trug. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- erfolgswirksam wieder auf. Sie war auf Einsprache hin betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf die andere interkantonale Steuerausscheidung zurückgekommen, womit die zusätzliche Steuerrückstellung hinfällig war.

Nachdem die kantonalen Instanzen die Auflösung der Rückstellung geschützt hatten, gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht, das die Beschwerde abweist. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren eine solche zu Unrecht gewährte.

Urteil vom 1. Mai 2017

Auflösung von Wertkorrekturen auf Beteiligung bei Wertaufholung; Beweislastverteilung

Eine Gesellschaft besitzt eine Beteiligung, deren Buchwert sie in den Jahren 1993 und 1995 erfolgswirksam um Fr. 20 Mio. bzw. 25 Mio. berichtigte. Die Kantonale Steuerbehörde Zug rechnet in den Jahren 2007–2009 die Wertkorrekturen wieder im Gewinn auf. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gut, mit der sich die Gesellschaft gegen die Aufrechnung wehrte.

Das Bundesgericht bestätigt auf Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin die Aufrechnung. Die Gesellschaft begründete die damalige Wertkorrektur mit der angespannten Wirtschaftslage infolge einer schlechten Konjunkturphase, die typischerweise vorübergehender Natur ist. Damit liegt eine blosse provisorische Wertberichtigung vor, die dem steuerbaren Gewinn zugerechnet wird, soweit sie nicht mehr begründet ist. Gründe, die allenfalls ausnahmsweise eine endgültige Abschreibung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Steuerbehörde rechnete die Wertkorrektur zu Recht infolge Werterholung der Beteiligung wieder auf.

Urteil vom 29. September 2016

Verkauf einer Geschäftsliegenschaft: Realisationszeitpunkt

Eine Immobiliengesellschaft veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. November 2008 eine Liegenschaft im Kanton Aargau. Besitzesantritt und Eigentumsübertragung waren auf den 5. Januar 2009 festgelegt. Die Gesellschaft wollte den Veräusserungsgewinn im Steuerjahr 2009 versteuern, das Kantonale Steueramt Aargau erfasste ihn dagegen schon im Jahr 2008 mit der Gewinnsteuer.

Dagegen wehrte sich die Gesellschaft vergeblich vor den kantonalen Gerichten und vor dem Bundesgericht. Ein Kapitalgewinn gilt in zeitlicher Hinsicht dann als realisiert, wenn der Veräusserer die vertraglich versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch auf die Gegenleistung des Käufers erworben hat. Bei Veräusserung von Geschäftsliegenschaften ist der rechtsgültige Abschluss des Kaufvertrages durch öffentliche Beurkundung zeitlich bestimmend, sofern die Erfüllung des Vertrags nicht unsicher erscheint. Die Gesellschaft hatte die Entrichtung des Kaufpreises per 5. Januar 2009 mit einem unbedingten Zahlungsversprechen der Credit Suisse abgesichert, womit das Risiko eines Zahlungsausfalls faktisch ausgeschlossen war.

Urteil vom 16. Dezember 2014