Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Zeitpunkt für den Abzug der Unterhaltskosten bei Privatliegenschaften

Ein Ehepaar ersetzte die Wohnungsfenster und bezahlte im Jahr 2011 die Schlussrechnung. Mit Schadenzusammenstellung vom 13. Mai 2013 übernahm die Aargauische Gebäudeversicherung von den Kosten einen Betrag von Fr. 7'200.--. Im Veranlagungsverfahren 2013 brachten die Eheleute als Liegenschaftskosten unter anderem den Restbetrag von Fr. 21'966.-- für den Ersatz der Fenster zum Abzug. Das Steueramt des Kantons Aargau verweigerte den Abzug als periodenfremd: Die Kosten hätten im Jahre 2011 im vollen Umfang in Abzug gebracht werden und die Rückvergütung der Gebäudeversicherung im 2013 als übrige Einkünfte versteuert werden können.  

Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht schützten diese Sichtweise mit der zutreffenden Begründung, dass die Aufwendungen für den Fensterersatz dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sind. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.

Urteil vom 31. Oktober 2017