Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Eine Steuerpflichtige veräusserte 150 Aktien (50 % von insgesamt 300 Aktien) zum Preis von Fr. 1'191'400.-- an die Holdinggesellschaft ihres Schwagers. Die verkaufte Aktiengesellschaft schüttete der Holding ein knappes Jahr später eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis qualifizierte einen Anteil an der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, und erfasste ihn als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation.
Vor Bundesgericht bestritt die Veräusserin, dass die Ausschüttung unter ihrer Mitwirkung erfolgt sei. Das Bundesgericht widerspricht: Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der Käuferin möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als die Käuferin erst kurz vorher gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die Holdinggesellschaft ihres Schwagers nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte.
Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021