Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.
Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.
Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.