Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Eine Familie erwarb 1998 eine Liegenschaft mit altem Wohnhaus und angebauter Scheune. 2010 baute die Familie das Dachgeschoss der Scheune zu einem Schlafzimmer mit Ankleide und Bad um und machte über Fr. 45'000.-- für energiesparende Massnahmen als Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug geltend. Die Steuerbehörde qualifizierte die Umbaukosten als wertvermehrend und verweigerte den Abzug.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab. Schon früher hatte es festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Das gilt auch, wenn mit dem Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird.