Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Eine Gesellschaft betrieb in eigenen Liegenschaften ein Wohn- und Gesundheitszentrum für pflegebedürftige und betagte Personen. Die beiden Aktionäre, ein Ehepaar, veräusserten die Aktien der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft zum Preis von Fr. 4'429'730.--. Am gleichen Tag schloss die Käufergesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft einen Vertrag ab, wonach diese den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims für einen Preis von Fr. 2'500'000.-- übernimmt. Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau und die kantonalen Gerichte erblickten darin den Verkauf der Aktien an einer reinen Immobiliengesellschaft und damit eine wirtschaftliche Handänderung, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.
Vor dem Bundesgericht machen die Eheleute erfolgreich geltend, dass sie die Aktien an einer Betriebsgesellschaft veräusserten. Die Übertragung der Aktien erstreckte sich – wirtschaftlich betrachtet – in der Gesamtheit auch auf den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims. Dass die Erwerberin selbst einzig an der Liegenschaft interessiert war und mit der Vermietung der Liegenschaft an einen Dritten erfolgreich eine neue organisatorische Lösung anstrebte, ändert nichts daran, dass wirtschaftlich betrachtet ein funktionierender Betrieb veräussert wurde, der tatsächlich auch (durch einen neuen Rechtsträger) weiter betrieben wird.