Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Pferdestall
Ein Ehepaar liess auf dem Dach seines Pferdestalles eine 160 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugt jährlich Elektrizität von 20‘000 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wird. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_511/2017 vom 16. September 2019

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Scheune

Ein Ehepaar liess auf dem Dach seiner Scheune eine 54 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugte im Jahr 2010 Elektrizität von 6'859 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wurde. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_510/2017 vom 16. September 2019