Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Steuerlich nicht abziehbare Anwalts- und Gerichtskosten wegen Erbschaftsstreitigkeit

Eine Erbengemeinschaft aus vier Erben ist zerstritten. Zwei Erben sind der Ansicht, dass zwei geerbte Mehrfamilienhäuser allen Erben je zu einem Viertel zustehen; die beiden andern Erben, die mit dem Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, behaupten, dass ihnen daher die Häuser bereits zu je einem Drittel gehört hätten. Die Erbengemeinschaft macht in der Steuererklärung als Vermögensverwaltungskosten die Honorarkosten für den Erbenvertreter und Anwaltskosten für den erbrechtlichen und den gegen die beiden andern Erben geführten gesellschaftsrechtlichen Prozess geltend.

Das Kantonale Steueramt Aargau verweigert den Abzug und erhält vom Bundesgericht Recht. Bei der Auseinandersetzung zwischen Erben im Rahmen der Erbteilung und der Liquidation einer einfachen Gesellschaft liegt keine Vermögensverwaltung vor. Erbgangskosten sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei einer allfälligen Erbschaftssteuer abziehbar.

Urteil vom 17. November 2016

Verlustverrechnung; Anwaltskosten bei Erbstreit stellen Erbgangskosten dar

Ein Ehepaar deklariert in der Steuererklärung 2009 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit des Ehemanns aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie Anwalts- und Gerichtskosten, die aus einer Erbstreitigkeit in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen sind. Die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft verweigert die beiden Abzüge.

Das Ehepaar gelangt an das Bundesgericht, das die Beschwerde abweist: Die geltend gemachten Verluste waren den Eheleuten schon in den Vorjahren nicht zum Abzug zugelassen worden; sie hätten sich damals dagegen zur Wehr setzen müssen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob diese zu spät geltend gemacht wurden. Weil es nicht um Kosten zur Erhaltung des Vermögens geht, sondern um Kosten zur Erlangung der Erbschaft, handelt es sich weder um Vermögensverwaltungskosten noch um sonstige Gewinnungskosten. Die Kosten können vielmehr bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.

Urteil vom 14. Oktober 2013