Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Realisationszeitpunkt

Eine Aktiengesellschaft verbuchte im Jahr 2006 eine Rechnung über Fr. 553'579.--, die sie am 11. August 2008 bezahlte. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuert den Betrag beim Alleinaktionär im Steuerjahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerter Vorteil). Die Steuerpflichtigen wehren sich nicht gegen diese Qualifikation, machen aber geltend, dass der geldwerte Vorteil erst im Jahr 2008 realisiert worden sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verbuchung eine Forderung gegen die Aktiengesellschaft erwarb und damit den geldwerten Vorteil erzielte. Auf den späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es nicht an.

Urteil vom 10. September 2015