Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.
Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021Fünf Aktionäre verkauften ihren Anteil von 81 % an einer Aktiengesellschaft für Fr. 28'630'000.-- an eine ausländische Gesellschaft, die damit zur Alleinaktionärin wurde. Dabei wurde die Zahlung von Fr. 3'102'750.-- an die fünf Verkäufer vereinbart, wenn diese weiterhin bei der Aktiengesellschaft tätig sein werden. Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem der Veräusserer infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werden, sah der Kaufvertrag eine sofortige anteilsmässige Auszahlung an den entsprechenden Veräusserer vor. Als das Arbeitsverhältnis mit einem der Aktionäre aufgelöst wurde, kam es zur Auszahlung seines Anteils von Fr. 854'003.--, der in der Folge von der Veranlagungsbehörde des Kantons Solothurn besteuert wurde.
Vor Bundesgericht machte der Steuerpflichtige vergeblich geltend, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handle. Als mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Leistung ist auch die Abgangsentschädigung als steuerbare Einkunft zu qualifizieren.
Eine Aktiengesellschaft verbuchte im Jahr 2006 eine Rechnung über Fr. 553'579.--, die sie am 11. August 2008 bezahlte. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuert den Betrag beim Alleinaktionär im Steuerjahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerter Vorteil). Die Steuerpflichtigen wehren sich nicht gegen diese Qualifikation, machen aber geltend, dass der geldwerte Vorteil erst im Jahr 2008 realisiert worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verbuchung eine Forderung gegen die Aktiengesellschaft erwarb und damit den geldwerten Vorteil erzielte. Auf den späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es nicht an.
Ein Ehepaar erwarb ein an sein Eigenheim angrenzendes Baulandgrundstück. Die Schuldzinsen der dafür aufgenommenen Hypotheken zog es in der Steuererklärung ab. Das Kantonale Steueramt Solothurn verweigert den Schuldzinsenabzug: Es handle sich um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, die Zinsen könnten deshalb erst bei einem späteren Verkauf der Geschäftsliegenschaft zum Abzug gebracht werden. Die Steuerpflichtigen gelangen an das kantonale Steuergericht, welches die Schuldzinsen als abzugsfähig qualifizierte, weil es sich beim Baulandgrundstück um Privatvermögen handle.
Die Steuerbehörde reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das festhält, dass Land(erwerbs)kreditzinsen gleich wie Baukreditzinsen steuerlich nicht abziehbar sind, unabhängig davon, ob sich ein Grundstück im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. Die Kosten können als Anlagekosten bei einer späteren Veräusserung in Abzug gebracht werden.