Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Ehepaar deklarierte Unterhaltskosten von Fr. 268'951.-- für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau liess auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung die Kosten nicht zum Abzug zu, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Es erwog, dass der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren seien.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Der Rückbau und Wiederaufbau des Schwimmbades und die Neugestaltung der Gartenanlage unterscheidet sich dem Gesamtbild nach wirtschaftlich nicht von der Aushöhlung von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Es wurden nicht bestehende Werte repariert, sondern neue Werte geschaffen.
Ein Ehepaar deklarierte in den Steuererklärungen 2008 bis 2010 unter «Übrige Vermögenswerte» einen Liquidationsgewinn von mehr als einer Million Euro. Später stellte sich heraus, dass der Liquidationsgewinn inzwischen als Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag. Gegen die Nachsteuerverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau betreffend die Erträge aus dem Depot wehrten sich die Steuerpflichtigen, weil keine neue Tatsache vorliege. Die Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Sachverhalt bei Prüfung der Steuererklärungen 2008 bis 2010 näher abzuklären.
Das Bundesgericht verneint auf Beschwerde des Ehepaars hin ein Versäumnis der Steuerverwaltung, weil sie aufgrund der Deklaration davon ausgehen durfte, dass es sich um einen Anspruch der Steuerpflichtigen handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher in den Jahren 2008 bis 2010 keine Erträge abwarf.