Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Besteuerung von Put-Optionsprämien und Ausgleichszahlungen

Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden erfasste vier Vermögenszugänge eines Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2015 im Einkommen, nämlich eine erste Put-Optionsprämie von Fr. 12.5 Mio., eine Ausgleichszahlung von Fr. 642'427.--, eine Zahlung von Fr. 3.5 Mio. gemäss Schenkungsvereinbarung und eine zweite Put-Optionsprämie von Fr. 11'137'000.--. 

Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht, dass diese vier Zahlungen an den Beschwerdeführer steuerbares Einkommen darstellen. Die Put-Optionsprämien bewirkten keine steuerneutrale Umschichtung oder einen steuerfreien Kapitalgewinn. Mit den Zahlungen wurde der Beschwerdeführer vielmehr dafür entschädigt, dass er die Aktien bis zum Ende der Veräusserungssperrfrist nicht verkaufen konnte. Mit der Ausgleichszahlung erhielt der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Gewinn und die «Schenkung» entpuppt sich als Ausgleichszahlung des Gründungsaktionärs für dessen vorzeitiges Ausscheiden. 

Urteil 2C_154/2021 vom 6. Juli 2022

Forderungserlass für Grundverbilligungsvorschüsse; Besteuerung im Belegenheitskanton

Ein in Appenzell Ausserrhoden Wohnhafter erwarb in St. Gallen eine Liegenschaft mit Mietwohnungen, wofür ihm von der Eidgenossenschaft Grundverbilligungsvorschüsse gewährt wurden. 25 Jahre später verzichtet die Eidgenossenschaft auf die noch nicht zurückbezahlten Darlehensschulden und die aufgelaufenen Schuldzinsen in einem Betrag von über Fr. 1 Mio. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden stuft den Erlass des Darlehens und der Schuldzinsen als steuerbares Einkommen ein.

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Erlass einen Reinvermögenszugang bildet und somit als Einkommen zu besteuern ist, und weist die Beschwerde insoweit ab. Weil es sich um Einkommen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen handelt und die Besteuerungskompetenz deshalb nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Wohnort), sondern St. Gallen (Lageort des Grundstücks) liegt, heisst es die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuern gut.

Urteil vom 19. Juni 2014