Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Pauschale Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen

Der Kanton Basel-Landschaft erhöhte die Pauschale für den Unterhaltskostenabzug auf Liegenschaften im Privatvermögen bei über 10-jährigen Gebäuden von 20 % auf 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden von 10 % auf 20 %.
  
Dagegen erhob der kantonale Mieterinnen- und Mieterverband Beschwerde und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.  Der neue Pauschalabzug ist zwar ausgesprochen hoch, aber noch mit der Bundesverfassung vereinbar. Es ist jedoch unbewiesen geblieben, dass die Ansätze die tatsächlichen Kosten der Liegenschafteneigentümer systematisch und flächendeckend erheblich übersteigen und das legitime Ziel der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ebenso gut mit tieferen Ansätzen erreicht werden könnte.

Urteil 2C_142/2019 vom 18. Mai 2021

Verlustverrechnung; Anwaltskosten bei Erbstreit stellen Erbgangskosten dar

Ein Ehepaar deklariert in der Steuererklärung 2009 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit des Ehemanns aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie Anwalts- und Gerichtskosten, die aus einer Erbstreitigkeit in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen sind. Die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft verweigert die beiden Abzüge.

Das Ehepaar gelangt an das Bundesgericht, das die Beschwerde abweist: Die geltend gemachten Verluste waren den Eheleuten schon in den Vorjahren nicht zum Abzug zugelassen worden; sie hätten sich damals dagegen zur Wehr setzen müssen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob diese zu spät geltend gemacht wurden. Weil es nicht um Kosten zur Erhaltung des Vermögens geht, sondern um Kosten zur Erlangung der Erbschaft, handelt es sich weder um Vermögensverwaltungskosten noch um sonstige Gewinnungskosten. Die Kosten können vielmehr bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.

Urteil vom 14. Oktober 2013