Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Ehepaar deklarierte Unterhaltskosten von Fr. 268'951.-- für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau liess auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung die Kosten nicht zum Abzug zu, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Es erwog, dass der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren seien.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Der Rückbau und Wiederaufbau des Schwimmbades und die Neugestaltung der Gartenanlage unterscheidet sich dem Gesamtbild nach wirtschaftlich nicht von der Aushöhlung von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Es wurden nicht bestehende Werte repariert, sondern neue Werte geschaffen.
Eine Gesellschaft betrieb in eigenen Liegenschaften ein Wohn- und Gesundheitszentrum für pflegebedürftige und betagte Personen. Die beiden Aktionäre, ein Ehepaar, veräusserten die Aktien der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft zum Preis von Fr. 4'429'730.--. Am gleichen Tag schloss die Käufergesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft einen Vertrag ab, wonach diese den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims für einen Preis von Fr. 2'500'000.-- übernimmt. Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau und die kantonalen Gerichte erblickten darin den Verkauf der Aktien an einer reinen Immobiliengesellschaft und damit eine wirtschaftliche Handänderung, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.
Vor dem Bundesgericht machen die Eheleute erfolgreich geltend, dass sie die Aktien an einer Betriebsgesellschaft veräusserten. Die Übertragung der Aktien erstreckte sich – wirtschaftlich betrachtet – in der Gesamtheit auch auf den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims. Dass die Erwerberin selbst einzig an der Liegenschaft interessiert war und mit der Vermietung der Liegenschaft an einen Dritten erfolgreich eine neue organisatorische Lösung anstrebte, ändert nichts daran, dass wirtschaftlich betrachtet ein funktionierender Betrieb veräussert wurde, der tatsächlich auch (durch einen neuen Rechtsträger) weiter betrieben wird.
Ein Ehepaar deklarierte in den Steuererklärungen 2008 bis 2010 unter «Übrige Vermögenswerte» einen Liquidationsgewinn von mehr als einer Million Euro. Später stellte sich heraus, dass der Liquidationsgewinn inzwischen als Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag. Gegen die Nachsteuerverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau betreffend die Erträge aus dem Depot wehrten sich die Steuerpflichtigen, weil keine neue Tatsache vorliege. Die Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Sachverhalt bei Prüfung der Steuererklärungen 2008 bis 2010 näher abzuklären.
Das Bundesgericht verneint auf Beschwerde des Ehepaars hin ein Versäumnis der Steuerverwaltung, weil sie aufgrund der Deklaration davon ausgehen durfte, dass es sich um einen Anspruch der Steuerpflichtigen handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher in den Jahren 2008 bis 2010 keine Erträge abwarf.