Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Mitwirkung bei indirekter Teilliquidation

Eine Steuerpflichtige veräusserte 150 Aktien (50 % von insgesamt 300 Aktien) zum Preis von Fr. 1'191'400.-- an die Holdinggesellschaft ihres Schwagers. Die verkaufte Aktiengesellschaft schüttete der Holding ein knappes Jahr später eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis qualifizierte einen Anteil an der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, und erfasste ihn als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation.

Vor Bundesgericht bestritt die Veräusserin, dass die Ausschüttung unter ihrer Mitwirkung erfolgt sei. Das Bundesgericht widerspricht: Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der Käuferin möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als die Käuferin erst kurz vorher gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die Holdinggesellschaft ihres Schwagers nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte.

Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021

Haftung für Steuerforderungen bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar

Zwei Erben hatten eine Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, in dem auch Steuerforderungen von Fr. 174'093.90 aufgeführt waren. Dabei war bei den Steuerforderungen für das Todesjahr des Erblassers (Fr. 5'970.60 für die Kantonssteuer und Fr. 1'462.20 für die direkte Bundessteuer) „provisorisch (pro rata)“ vermerkt. Nachdem diese beiden Steuerforderungen später mit Fr. 43'369.50 bzw. Fr. 23'744.25 viel höher festgelegt wurden, wehrten sich die Erben bei der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und dem Steuerrekursgericht vergeblich.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab. Gemäss einer Bestimmung in Steuergesetzen müssen Steuerforderungen nicht in öffentlichen Inventaren angemeldet werden. Nicht anwendbar ist daher Art. 590 ZGB, wonach die Erben nur für im öffentlichen Inventar angemeldete Forderungen haften. Die Erben können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben) berufen. Zum einen mussten sie damit rechnen, dass die definitiven Steuerforderungen auch massiv höher ausfallen werden. Zum andern behaupten sie gar nicht, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, wenn sie mit der hohen Nachforderung gerechnet hätten, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie einen Nachteil erlitten haben.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Verluste aus Ziegenzucht und Rebbau: Liebhaberei statt Nebenerwerb

Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.

Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.

Urteil vom 4. September 2014