Eine Privatperson vermietete ein Einfamilienhaus mit Garten an eine Aktiengesellschaft, die es einem Kadermitarbeiter und seiner Familie zu Wohnzwecken überliess. Die Steuerbehörde des Kantons Zug verweigerte der Privatperson den Pauschalabzug für die Unterhaltskosten, weil aufgrund geschäftlicher Nutzung der Liegenschaft durch die Gesellschaft nur die tatsächlichen Kosten abziehbar seien.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung, dass eine überwiegend geschäftliche Nutzung vorliegt: Zum einen schloss der Beschwerdeführer als Vermieter den Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft ab, was deren Verwendung der Liegenschaft als geschäftlich erscheinen lässt. Zum anderen überliess die Gesellschaft das Wohnhaus wohl einer Einzelperson mitsamt Familie zur persönlichen Verwendung; diese Person war aber ein Kadermitglied der Gesellschaft und die diesem zugestandene Nutzung Teil der ihm arbeitsvertraglich zugesicherten Entlöhnung für seine berufliche Tätigkeit.
Urteil vom 11. September 2018