Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Unterhaltskosten bei abgeschriebenen Liegenschaften im Geschäftsvermögen

Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.

Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Privatliegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers

Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.

Urteil vom 6. Juni 2017