Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Abschreibung ohne erkennbare geschäftsmässige Begründetheit

Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.). 

Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.

Urteil 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022