Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.
Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie – im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum – nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.
Ein selbständig Erwerbender erhielt nach einem Grossbrand Versicherungsleistungen von Fr. 1'055'966.60. Nach Ausgaben von Fr. 450'172.41 im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen verbuchte er den Saldo von Fr. 605'794.19 als ausserordentlichen Ertrag. Im Einspracheverfahren reichte er eine korrigierte Jahresrechnung ein, in der er Rückstellungen für Fr. 326'459.-- für «nicht vorgenommene Arbeiten» und von Fr. 117'978.-- für «Nacharbeiten Löschwasserschaden» zurückstellte, womit ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. 161'357.19 verblieb.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonale Steueramt zu Recht auf die ursprüngliche Jahresrechnung abstellte: Weil keine Verpflichtung bestand, die der Steuerpflichtige von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen, war eine Berichtigung der eingereichten Bilanz nicht möglich.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später am 1. Mai und 4. Juni 2009 zu einem tieferen Preis verkaufte – als Notverkäufe infolge privater finanzieller Schwierigkeiten, wie er geltend machte. Den Verlust von Fr. 230‘000.-- schrieb er im Steuerjahr 2008 erfolgswirksam ab, was die kantonalen Instanzen mit wechselnden Begründungen steuerlich nicht anerkannten.
Das Bundesgericht stützt im Ergebnis die Vorinstanzen, weil allfällige Notverkäufe erst im Jahr 2009 eingeleitet worden waren, weshalb Ende 2008 ein Veräusserungsverlust noch nicht ernsthaft drohte.
Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.
Eine selbstständige Physiotherapeutin übernachtet 2 bis 3 Mal pro Woche nach langen Arbeitsabenden in ihrer Praxis in einem Behandlungszimmer. Dafür kürzt sie in ihrer Buchhaltung die Mietkosten um einen Privatanteil von Fr. 1800.--. Das Kantonale Steueramt Aargau erhöht ihn auf Fr. 3600.--. Vor den kantonalen Gerichten beantragt die Physiotherapeutin erfolglos, neu ganz auf einen Privatanteil zu verzichten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Raum, in dem jeweils ein Klappbett aufgestellt wird, dient tagsüber für Behandlungen. Er ist also nicht zusätzlich für den Privatgebrauch angemietet, sondern vollumfänglich für den Betrieb der Praxis nötig. Ausserdem entsteht der Beschwerdeführerin kein privater finanzieller Nutzen, da die Kosten für ihre Privatwohnung auch bei Übernachtung in den Geschäftsräumen anfallen. Es ist also kein Privatabzug bei den Kosten für die Praxis erforderlich. Allerdings kann der in der Buchhaltung vorgenommene Abzug von Fr. 1800.-- nicht rückgängig gemacht werden: Wurde die Steuererklärung einmal eingereicht, ist eine Korrektur der Bilanz nur noch bei handelsrechtswidrigen Ansätzen möglich.
Eine Tagesmutter beschäftigt ihre drei erwachsenen Kinder im Kinderhort, den sie als selbstständig Erwerbende betreibt. Die Steuerbehörde des Kantons Aargau akzeptiert die Lohnkosten nicht vollumfänglich als solche, weil es sich teilweise um Zuwendungen an die Kinder handle, zumal die einzelnen Löhne der Kinder höher angesetzt sind als der Gewinn, welcher der Tagesmutter selbst bleibt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Sie bringt keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die gewählte Lohnstruktur vor. Mit betrieblichen Überlegungen alleine kann unter diesen Umständen nicht schlüssig erklärt werden, wieso sich die Geschäftsinhaberin dauerhaft mit einem erheblich kleineren Einkommen zufrieden geben sollte als ihre Mitarbeitenden, die ihr rang- und funktionsmässig untergeordnet sind.
Ein Ehepaar deklariert in der Steuererklärung 2009 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit des Ehemanns aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie Anwalts- und Gerichtskosten, die aus einer Erbstreitigkeit in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen sind. Die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft verweigert die beiden Abzüge.
Das Ehepaar gelangt an das Bundesgericht, das die Beschwerde abweist: Die geltend gemachten Verluste waren den Eheleuten schon in den Vorjahren nicht zum Abzug zugelassen worden; sie hätten sich damals dagegen zur Wehr setzen müssen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob diese zu spät geltend gemacht wurden. Weil es nicht um Kosten zur Erhaltung des Vermögens geht, sondern um Kosten zur Erlangung der Erbschaft, handelt es sich weder um Vermögensverwaltungskosten noch um sonstige Gewinnungskosten. Die Kosten können vielmehr bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.