Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein in Appenzell Ausserrhoden Wohnhafter erwarb in St. Gallen eine Liegenschaft mit Mietwohnungen, wofür ihm von der Eidgenossenschaft Grundverbilligungsvorschüsse gewährt wurden. 25 Jahre später verzichtet die Eidgenossenschaft auf die noch nicht zurückbezahlten Darlehensschulden und die aufgelaufenen Schuldzinsen in einem Betrag von über Fr. 1 Mio. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden stuft den Erlass des Darlehens und der Schuldzinsen als steuerbares Einkommen ein.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Erlass einen Reinvermögenszugang bildet und somit als Einkommen zu besteuern ist, und weist die Beschwerde insoweit ab. Weil es sich um Einkommen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen handelt und die Besteuerungskompetenz deshalb nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Wohnort), sondern St. Gallen (Lageort des Grundstücks) liegt, heisst es die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuern gut.