Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Eine Holdinggesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft veräusserte im Kanton Solothurn ein Grundstück mit einem Gewinn von Fr. 861'429.--.
Gegen die Besteuerung des Grundstückgewinns im Kanton Solothurn rügte die Gesellschaft vor Bundesgericht vergeblich eine Verletzung des interkantonalen Schlechterstellungsverbotes. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Gesellschaften, die im Sitzkanton das Holdingprivileg beanspruchen, für Erträge aus schweizerischem Grundeigentum – einschliesslich der Kapitalgewinne – der ordentlichen Besteuerung unterliegen.
Der Kanton Basel-Landschaft änderte sein Steuergesetz dahingehend, dass die Eigenmietwerte selbst genutzter Liegenschaften im Durchschnitt lediglich noch 60,1 % der Marktmiete betragen hätten. 60 % des Marktmietwerts bilden aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung noch zu vereinbaren ist. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die reduzierten Eigenmietwerte gut. Das Konzept des Kantons Basel-Landschaft zur Festlegung der Eigenmietwerte beruht auf einer formelmässigen Bewertung und ist – im Unterschied zu anderen kantonalen Systemen – nicht darauf angelegt, eine lückenlose Kontrolle der Eigenmietwerte im Einzelfall zu gewährleisten. Aufgrund der Streubreite, die eine formelmässige Bestimmung des Marktmietwerts stets mit sich bringt, kann ein solcher Durchschnittswert nur daraus resultieren, dass ein beträchtlicher Teil der Einzelwerte unterhalb von 60 % liegt. Kommt es systembedingt in einer beträchtlichen Zahl von Fällen zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 % des Marktmietwerts, müsste das Gesetz zuverlässige Instrumente vorsehen, die diese Verfassungswidrigkeit durchgängig beheben.
Ein in Appenzell Ausserrhoden Wohnhafter erwarb in St. Gallen eine Liegenschaft mit Mietwohnungen, wofür ihm von der Eidgenossenschaft Grundverbilligungsvorschüsse gewährt wurden. 25 Jahre später verzichtet die Eidgenossenschaft auf die noch nicht zurückbezahlten Darlehensschulden und die aufgelaufenen Schuldzinsen in einem Betrag von über Fr. 1 Mio. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden stuft den Erlass des Darlehens und der Schuldzinsen als steuerbares Einkommen ein.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Erlass einen Reinvermögenszugang bildet und somit als Einkommen zu besteuern ist, und weist die Beschwerde insoweit ab. Weil es sich um Einkommen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen handelt und die Besteuerungskompetenz deshalb nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Wohnort), sondern St. Gallen (Lageort des Grundstücks) liegt, heisst es die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuern gut.