Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Ehepaar deklarierte Unterhaltskosten von Fr. 268'951.-- für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau liess auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung die Kosten nicht zum Abzug zu, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Es erwog, dass der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren seien.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Der Rückbau und Wiederaufbau des Schwimmbades und die Neugestaltung der Gartenanlage unterscheidet sich dem Gesamtbild nach wirtschaftlich nicht von der Aushöhlung von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Es wurden nicht bestehende Werte repariert, sondern neue Werte geschaffen.
Der Kanton Basel-Landschaft erhöhte die Pauschale für den Unterhaltskostenabzug auf Liegenschaften im Privatvermögen bei über 10-jährigen Gebäuden von 20 % auf 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden von 10 % auf 20 %.
Dagegen erhob der kantonale Mieterinnen- und Mieterverband Beschwerde und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der neue Pauschalabzug ist zwar ausgesprochen hoch, aber noch mit der Bundesverfassung vereinbar. Es ist jedoch unbewiesen geblieben, dass die Ansätze die tatsächlichen Kosten der Liegenschafteneigentümer systematisch und flächendeckend erheblich übersteigen und das legitime Ziel der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ebenso gut mit tieferen Ansätzen erreicht werden könnte.
Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.
Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.
Ein Ehepaar sanierte sein Eigenheim für ein pauschales Entgelt von Fr. 930'000.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern liess davon im Jahr 2004 Fr. 372'389.-- und im Jahr 2005 Fr. 72'646.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zu. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Eheleute ab: Zwar hätten die Kosten an sich erst im Jahr 2005 abgezogen werden können, aber die Eheleute würden mit der Lösung der Steuerverwaltung gesamthaft über beide Jahre sogar weniger Steuern bezahlen.
Vor Bundesgericht machen die Eheleute vergeblich einen höheren Abzug für Unterhaltskosten geltend. Die bereits im 2004 akzeptierten Unterhaltskosten können im 2005 nicht nochmals abgezogen werden, auch wenn sie eigentlich dem Steuerjahr 2005 zuzuordnen sind. Weil im Jahr 2004 ein Minuseinkommen von Fr. 1'203.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 22'255.-- (Staats- und Gemeindesteuern) resultierte, sind im entsprechenden Umfang die Liegenschaftenkosten aber noch nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher in diesem Umfang teilweise gut.
Urteil vom 11. Juli 2017Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.
Urteil vom 6. Juni 2017Die Beschwerdeführerin besitzt die Hälfte einer Liegenschaft, die sie mit der anderen Miteigentümerin bewohnt. Die Unterhaltskosten trägt sie alleine, da ihre Miteigentümerin dazu finanziell nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund machte sie bisher in der Steuererklärung die Unterhaltskosten zu 100 % geltend, was von der Steuerbehörde akzeptiert wurde; ebenso versteuerte sie den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert zu 100 %. Als das Dach saniert wurde, anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Kosten nur zu 50 % und besteuerte die Liegenschaft im Einkommen und im Vermögen den Eigentumsverhältnissen gemäss zu 50 %.
Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, was vom Bundesgericht geschützt wird. Wer zivilrechtlich eine Liegenschaft zur Hälfte besitzt, hat dementsprechend die Hälfte der Erträge zu versteuern und kann die Liegenschaftenkosten zur Hälfte in Abzug bringen.
Eine Familie erwarb 1998 eine Liegenschaft mit altem Wohnhaus und angebauter Scheune. 2010 baute die Familie das Dachgeschoss der Scheune zu einem Schlafzimmer mit Ankleide und Bad um und machte über Fr. 45'000.-- für energiesparende Massnahmen als Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug geltend. Die Steuerbehörde qualifizierte die Umbaukosten als wertvermehrend und verweigerte den Abzug.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab. Schon früher hatte es festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Das gilt auch, wenn mit dem Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird.