Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Grundstückgewinnsteuer: Betriebsgesellschaft, wirtschaftliche Handänderung

Eine Gesellschaft betrieb in eigenen Liegenschaften ein Wohn- und Gesundheitszentrum für pflegebedürftige und betagte Personen. Die beiden Aktionäre, ein Ehepaar, veräusserten die Aktien der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft zum Preis von Fr. 4'429'730.--. Am gleichen Tag schloss die Käufergesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft einen Vertrag ab, wonach diese den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims für einen Preis von Fr. 2'500'000.-- übernimmt. Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau und die kantonalen Gerichte erblickten darin den Verkauf der Aktien an einer reinen Immobiliengesellschaft und damit eine wirtschaftliche Handänderung, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.

Vor dem Bundesgericht machen die Eheleute erfolgreich geltend, dass sie die Aktien an einer Betriebsgesellschaft veräusserten. Die Übertragung der Aktien erstreckte sich – wirtschaftlich betrachtet – in der Gesamtheit auch auf den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims. Dass die Erwerberin selbst einzig an der Liegenschaft interessiert war und mit der Vermietung der Liegenschaft an einen Dritten erfolgreich eine neue organisatorische Lösung anstrebte, ändert nichts daran, dass wirtschaftlich betrachtet ein funktionierender Betrieb veräussert wurde, der tatsächlich auch (durch einen neuen Rechtsträger) weiter betrieben wird.

Urteil vom 26. November 2015

Handänderungssteuer: Betriebsgesellschaft, wirtschaftliche Handänderung

Eine Gesellschaft erwarb sämtliche Aktien an einer andern Gesellschaft, die Eigentümerin von Liegenschaften ist, in denen sie ein Wohn- und Pflegeheim führte. Das Grundbuchamt erfasste den Erwerb der Gesamtheit der Aktien als wirtschaftliche Handänderung und verfügte gegenüber der Käufergesellschaft eine Handänderungssteuer. Bis zum Erwerb der Aktien war die gekaufte Gesellschaft zwar eine Betriebsgesellschaft. Das Verwaltungsgericht stützt für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft und damit als wirtschaftliche Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliegt, darauf ab, dass am Tag des Erwerbs der Aktien der gesamte Geschäftsbereich «Wohn- und Pflegeheim» für Fr. 2.5 Mio. an eine weitere Gesellschaft verkauft wurde, welche den Betrieb, den Unterhalt und die Erstellung von Alters-, Wohn- und Pflegepensionen bezweckt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft ab. Weil die gekaufte Gesellschaft unmittelbar nach dem Aktienerwerb in eine Immobiliengesellschaft umgewandelt wurde, durften die Vorinstanzen ohne Willkür darauf schliessen, dass die Gesellschaft lediglich an der Übernahme der Liegenschaften, nicht aber am Betrieb des Wohn- und Pflegeheims interessiert war.

Urteil vom 26. November 2015