Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Haftung für Steuerforderungen bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar

Zwei Erben hatten eine Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, in dem auch Steuerforderungen von Fr. 174'093.90 aufgeführt waren. Dabei war bei den Steuerforderungen für das Todesjahr des Erblassers (Fr. 5'970.60 für die Kantonssteuer und Fr. 1'462.20 für die direkte Bundessteuer) „provisorisch (pro rata)“ vermerkt. Nachdem diese beiden Steuerforderungen später mit Fr. 43'369.50 bzw. Fr. 23'744.25 viel höher festgelegt wurden, wehrten sich die Erben bei der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und dem Steuerrekursgericht vergeblich.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab. Gemäss einer Bestimmung in Steuergesetzen müssen Steuerforderungen nicht in öffentlichen Inventaren angemeldet werden. Nicht anwendbar ist daher Art. 590 ZGB, wonach die Erben nur für im öffentlichen Inventar angemeldete Forderungen haften. Die Erben können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben) berufen. Zum einen mussten sie damit rechnen, dass die definitiven Steuerforderungen auch massiv höher ausfallen werden. Zum andern behaupten sie gar nicht, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, wenn sie mit der hohen Nachforderung gerechnet hätten, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie einen Nachteil erlitten haben.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Rückweisungsentscheid: Nicht anfechtbarer Zwischenentscheid

Die Walliser Steuerbehörde besteuerte den Gewinn aus dem Verkauf von zwei Stockwerkeigentumseinheiten als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. Die Steuerrekurskommission schützte die steuerrechtliche Qualifikation der veräusserten Liegenschaften, wies die Sache aber an die Vorinstanz zurück, namentlich um vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, weil der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen ausnahmsweise anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist (noch) nicht zulässig.

Urteil vom 13. Mai 2015