Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein selbstständig Erwerbender beschwerte sich, weil das Kantonale Steueramt bei der Veranlagung der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 handelsrechtswidrige Jahresrechnungen berücksichtigt habe. In den Jahresrechnungen seien Eigenleistungen von Fr. 547'314.25 ausgewiesen worden, während bei der Grundstückgewinnsteuer insgesamt Fr. 684'254.27 berücksichtigt worden seien.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Versteuerung höherer Eigenhonorare ersichtlich ist.
Ein selbstständig Erwerbender behauptet vor Bundesgericht, dass die Behörde, welche die Grundstückgewinnsteuer veranlagt, ausserkantonale Verluste anzurechnen habe, was die Behörde nicht getan habe. Das Verwaltungsgericht wies im angefochtenen Urteil aber ausdrücklich darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde die interkantonale Verlustverrechnung verwehrt, nicht zutreffe. Mangels hinreichend klarer Begründung tritt daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.