Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger deklarierte in seiner Steuererklärung zwei Forderungen gegenüber einer Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln im Nominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.-- lediglich pro memoria mit einem Steuerwert von Fr. 0.--, weil er sie nicht mehr als werthaltig erachtete. Später reichte er dem Kantonalen Steueramt Zürich einen Banküberweisungsbeleg für Auszahlungen von insgesamt Fr. 94'000.-- ein. Er machte geltend, dass es sich dabei um eine steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens handle, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Das Kantonale Steueramt Zürich folgte dieser Deklarationsweise nicht, weil die unzulängliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine zuverlässige Bewertung der beiden Forderungen verunmögliche. Das Verwaltungsgericht schätzte das Wertschriftenvermögen auf Fr. 6 Mio. und besteuerte die Auszahlungen von Fr. 94'000.-- als steuerbares Einkommen.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Es ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine Teil-Rückzahlung des Guthabens gegenüber der Gesellschaft handle, und er andererseits behauptet, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft seien nicht mehr werthaltig. Den Nachweis, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine steuerfreie Rückzahlung von Guthaben handelte, hat der Steuerpflichtige nie hinreichend angetreten. Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Schätzung des Guthaben- und Wertschriftenvermögens mit Fr. 6 Mio. ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Urteil vom 3. Mai 2017