Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.
Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.
Ein Ehepaar erhebt Einsprache gegen die berichtigten Veranlagungen für mehrere Steuerjahre. Die freiburgische Steuerbehörde heisst diese teilweise gut und gewährt zusätzliche Abzüge, die dem Ehepaar nicht weit genug gehen: Es reicht beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg eine Beschwerde ein und beantragt eine mündliche Verhandlung. Diese wird kurzfristig auf Fronleichnam angesetzt, einem hohen kantonalen Feiertag im Kanton Solothurn, weil kein anderer Termin gefunden werden kann. Die Steuerpflichtigen verlangen erfolglos den Ausstand des Präsidenten und der Mitglieder des Steuergerichtshofes.
Das Ehepaar ficht das Urteil vergeblich – wegen Verletzung der Ausstandsregeln und anderer behaupteter Verfahrensverletzungen – beim Bundesgericht an.