Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein selbstständig Erwerbender beschwerte sich, weil das Kantonale Steueramt bei der Veranlagung der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 handelsrechtswidrige Jahresrechnungen berücksichtigt habe. In den Jahresrechnungen seien Eigenleistungen von Fr. 547'314.25 ausgewiesen worden, während bei der Grundstückgewinnsteuer insgesamt Fr. 684'254.27 berücksichtigt worden seien.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Versteuerung höherer Eigenhonorare ersichtlich ist.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.).
Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.
Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.
Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie – im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum – nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.
Ein selbständig Erwerbender erhielt nach einem Grossbrand Versicherungsleistungen von Fr. 1'055'966.60. Nach Ausgaben von Fr. 450'172.41 im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen verbuchte er den Saldo von Fr. 605'794.19 als ausserordentlichen Ertrag. Im Einspracheverfahren reichte er eine korrigierte Jahresrechnung ein, in der er Rückstellungen für Fr. 326'459.-- für «nicht vorgenommene Arbeiten» und von Fr. 117'978.-- für «Nacharbeiten Löschwasserschaden» zurückstellte, womit ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. 161'357.19 verblieb.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonale Steueramt zu Recht auf die ursprüngliche Jahresrechnung abstellte: Weil keine Verpflichtung bestand, die der Steuerpflichtige von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen, war eine Berichtigung der eingereichten Bilanz nicht möglich.
Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden erfasste vier Vermögenszugänge eines Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2015 im Einkommen, nämlich eine erste Put-Optionsprämie von Fr. 12.5 Mio., eine Ausgleichszahlung von Fr. 642'427.--, eine Zahlung von Fr. 3.5 Mio. gemäss Schenkungsvereinbarung und eine zweite Put-Optionsprämie von Fr. 11'137'000.--.
Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht, dass diese vier Zahlungen an den Beschwerdeführer steuerbares Einkommen darstellen. Die Put-Optionsprämien bewirkten keine steuerneutrale Umschichtung oder einen steuerfreien Kapitalgewinn. Mit den Zahlungen wurde der Beschwerdeführer vielmehr dafür entschädigt, dass er die Aktien bis zum Ende der Veräusserungssperrfrist nicht verkaufen konnte. Mit der Ausgleichszahlung erhielt der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Gewinn und die «Schenkung» entpuppt sich als Ausgleichszahlung des Gründungsaktionärs für dessen vorzeitiges Ausscheiden.
Ein Ehepaar deklarierte Unterhaltskosten von Fr. 268'951.-- für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau liess auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung die Kosten nicht zum Abzug zu, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Es erwog, dass der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren seien.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Der Rückbau und Wiederaufbau des Schwimmbades und die Neugestaltung der Gartenanlage unterscheidet sich dem Gesamtbild nach wirtschaftlich nicht von der Aushöhlung von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Es wurden nicht bestehende Werte repariert, sondern neue Werte geschaffen.
Eine Steuerpflichtige veräusserte 150 Aktien (50 % von insgesamt 300 Aktien) zum Preis von Fr. 1'191'400.-- an die Holdinggesellschaft ihres Schwagers. Die verkaufte Aktiengesellschaft schüttete der Holding ein knappes Jahr später eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis qualifizierte einen Anteil an der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, und erfasste ihn als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation.
Vor Bundesgericht bestritt die Veräusserin, dass die Ausschüttung unter ihrer Mitwirkung erfolgt sei. Das Bundesgericht widerspricht: Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der Käuferin möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als die Käuferin erst kurz vorher gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die Holdinggesellschaft ihres Schwagers nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte.
Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.
Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021Ein Ehepaar mit Wohnsitz im Kanton Wallis und Immobilienbesitz im Kanton Zürich erhielt im Jahr 2017 aus einer qualifizierten Beteiligung eine Dividende von Fr. 200'000.--. Vom Kantonalen Steueramt Zürich wurde es für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 635'900.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 766'700.-- veranlagt. Es beantragte vergeblich das Halbsatzverfahren auf dem Anteil von Fr. 69'200.--, um den die Dividende die Differenz von Fr. 130'800.-- zwischen steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen überstieg.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis hat bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 die gesamte Dividende von Fr. 200'000.-- nach den Regeln über die Teilbesteuerung gemäss dem Steuergesetz des Kantons Wallis vollständig gemildert, indem sie die Bemessungsgrundlage wiederum um Fr. 80'000.-- ermässigte. Das Halbsatzverfahren setzte nach dem Wortlaut der damaligen Zürcher Bestimmung Erträge aus qualifizierten Beteiligungen voraus, die im Kanton Zürich besteuert werden. Ohne ganz oder teilweise steuerbare Erträge aus qualifizierten Erträgen greift das Halbsatzverfahren nicht.
Urteil 2C_261/2021 vom 18. Oktober 2021Der Kanton Basel-Landschaft erhöhte die Pauschale für den Unterhaltskostenabzug auf Liegenschaften im Privatvermögen bei über 10-jährigen Gebäuden von 20 % auf 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden von 10 % auf 20 %.
Dagegen erhob der kantonale Mieterinnen- und Mieterverband Beschwerde und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der neue Pauschalabzug ist zwar ausgesprochen hoch, aber noch mit der Bundesverfassung vereinbar. Es ist jedoch unbewiesen geblieben, dass die Ansätze die tatsächlichen Kosten der Liegenschafteneigentümer systematisch und flächendeckend erheblich übersteigen und das legitime Ziel der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ebenso gut mit tieferen Ansätzen erreicht werden könnte.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später am 1. Mai und 4. Juni 2009 zu einem tieferen Preis verkaufte – als Notverkäufe infolge privater finanzieller Schwierigkeiten, wie er geltend machte. Den Verlust von Fr. 230‘000.-- schrieb er im Steuerjahr 2008 erfolgswirksam ab, was die kantonalen Instanzen mit wechselnden Begründungen steuerlich nicht anerkannten.
Das Bundesgericht stützt im Ergebnis die Vorinstanzen, weil allfällige Notverkäufe erst im Jahr 2009 eingeleitet worden waren, weshalb Ende 2008 ein Veräusserungsverlust noch nicht ernsthaft drohte.
Fünf Aktionäre verkauften ihren Anteil von 81 % an einer Aktiengesellschaft für Fr. 28'630'000.-- an eine ausländische Gesellschaft, die damit zur Alleinaktionärin wurde. Dabei wurde die Zahlung von Fr. 3'102'750.-- an die fünf Verkäufer vereinbart, wenn diese weiterhin bei der Aktiengesellschaft tätig sein werden. Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem der Veräusserer infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werden, sah der Kaufvertrag eine sofortige anteilsmässige Auszahlung an den entsprechenden Veräusserer vor. Als das Arbeitsverhältnis mit einem der Aktionäre aufgelöst wurde, kam es zur Auszahlung seines Anteils von Fr. 854'003.--, der in der Folge von der Veranlagungsbehörde des Kantons Solothurn besteuert wurde.
Vor Bundesgericht machte der Steuerpflichtige vergeblich geltend, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handle. Als mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Leistung ist auch die Abgangsentschädigung als steuerbare Einkunft zu qualifizieren.
Ein Ehepaar ersetzte die Wohnungsfenster und bezahlte im Jahr 2011 die Schlussrechnung. Mit Schadenzusammenstellung vom 13. Mai 2013 übernahm die Aargauische Gebäudeversicherung von den Kosten einen Betrag von Fr. 7'200.--. Im Veranlagungsverfahren 2013 brachten die Eheleute als Liegenschaftskosten unter anderem den Restbetrag von Fr. 21'966.-- für den Ersatz der Fenster zum Abzug. Das Steueramt des Kantons Aargau verweigerte den Abzug als periodenfremd: Die Kosten hätten im Jahre 2011 im vollen Umfang in Abzug gebracht werden und die Rückvergütung der Gebäudeversicherung im 2013 als übrige Einkünfte versteuert werden können.
Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht schützten diese Sichtweise mit der zutreffenden Begründung, dass die Aufwendungen für den Fensterersatz dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sind. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Urteil vom 31. Oktober 2017Ein Aktionär verkaufte 50% der Aktien seiner Gesellschaft an die Holding seines Sohnes. Der Kaufpreis wurde als unverzinsliches Darlehen gegenüber dem Vater stehen gelassen; noch im selben Jahr trat der Vater die Hälfte des Darlehensguthabens schenkungsweise an den Sohn ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz besteuerte den Vorgang beim Sohn als Transponierung. Auf Einsprache hin kam sie darauf zurück, wogegen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vor Verwaltungsgericht erfolglos zur Wehr setzte.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut. Die Vorgehensweise erfüllt zwar den Tatbestand der Transponierung nicht, weil dieser voraussetzt, dass der Veräusserer die Aktien an seine eigene Holding verkauft. Hingegen ist eine Steuerumgehung zu bejahen, weil zwei an sich unabhängige Vorgänge (Schenkung des Vaters an den Sohn, Einbringen der Aktien in die Holding durch den Sohn) in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt wurden (zeitnahe Abwicklung, Verzicht auf Verzinsungs- und Amortisationsverpflichtungen; in einer vorgängigen Rulinganfrage zum Ausdruck gebrachte Schenkungsabsicht des Vaters).
Ein Hausarzt erlitt im 2004 einen Hirnschlag, worauf er infolge Erwerbsunfähigkeit von 80% eine IV-Rente erhielt. Im 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf. Seither ist er 100% erwerbsunfähig. Für den Liquidationserlös von Fr. 310'788.-- machte er die gesetzlich vorgesehene privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geltend. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuerte den Liquidationserlös jedoch zum ordentlichen Steuersatz, weil es beim Hausarzt an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität (im 2004) und endgültiger Geschäftsaufgabe (im 2012) fehle. Das Steuergericht wies eine Beschwerde des Hausarztes ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Hausarztes gut. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe. Es genügt ein Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Hirnschlag die Ursache war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, die Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität herbeizuführen.
Urteil vom 5. Oktober 2017Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.
Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.
Zwei Erben hatten eine Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, in dem auch Steuerforderungen von Fr. 174'093.90 aufgeführt waren. Dabei war bei den Steuerforderungen für das Todesjahr des Erblassers (Fr. 5'970.60 für die Kantonssteuer und Fr. 1'462.20 für die direkte Bundessteuer) „provisorisch (pro rata)“ vermerkt. Nachdem diese beiden Steuerforderungen später mit Fr. 43'369.50 bzw. Fr. 23'744.25 viel höher festgelegt wurden, wehrten sich die Erben bei der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und dem Steuerrekursgericht vergeblich.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab. Gemäss einer Bestimmung in Steuergesetzen müssen Steuerforderungen nicht in öffentlichen Inventaren angemeldet werden. Nicht anwendbar ist daher Art. 590 ZGB, wonach die Erben nur für im öffentlichen Inventar angemeldete Forderungen haften. Die Erben können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben) berufen. Zum einen mussten sie damit rechnen, dass die definitiven Steuerforderungen auch massiv höher ausfallen werden. Zum andern behaupten sie gar nicht, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, wenn sie mit der hohen Nachforderung gerechnet hätten, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie einen Nachteil erlitten haben.
Ein Ehepaar sanierte sein Eigenheim für ein pauschales Entgelt von Fr. 930'000.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern liess davon im Jahr 2004 Fr. 372'389.-- und im Jahr 2005 Fr. 72'646.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zu. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Eheleute ab: Zwar hätten die Kosten an sich erst im Jahr 2005 abgezogen werden können, aber die Eheleute würden mit der Lösung der Steuerverwaltung gesamthaft über beide Jahre sogar weniger Steuern bezahlen.
Vor Bundesgericht machen die Eheleute vergeblich einen höheren Abzug für Unterhaltskosten geltend. Die bereits im 2004 akzeptierten Unterhaltskosten können im 2005 nicht nochmals abgezogen werden, auch wenn sie eigentlich dem Steuerjahr 2005 zuzuordnen sind. Weil im Jahr 2004 ein Minuseinkommen von Fr. 1'203.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 22'255.-- (Staats- und Gemeindesteuern) resultierte, sind im entsprechenden Umfang die Liegenschaftenkosten aber noch nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher in diesem Umfang teilweise gut.
Urteil vom 11. Juli 2017Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.
Urteil vom 6. Juni 2017Ein Steuerpflichtiger deklarierte in seiner Steuererklärung zwei Forderungen gegenüber einer Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln im Nominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.-- lediglich pro memoria mit einem Steuerwert von Fr. 0.--, weil er sie nicht mehr als werthaltig erachtete. Später reichte er dem Kantonalen Steueramt Zürich einen Banküberweisungsbeleg für Auszahlungen von insgesamt Fr. 94'000.-- ein. Er machte geltend, dass es sich dabei um eine steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens handle, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Das Kantonale Steueramt Zürich folgte dieser Deklarationsweise nicht, weil die unzulängliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine zuverlässige Bewertung der beiden Forderungen verunmögliche. Das Verwaltungsgericht schätzte das Wertschriftenvermögen auf Fr. 6 Mio. und besteuerte die Auszahlungen von Fr. 94'000.-- als steuerbares Einkommen.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Es ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine Teil-Rückzahlung des Guthabens gegenüber der Gesellschaft handle, und er andererseits behauptet, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft seien nicht mehr werthaltig. Den Nachweis, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine steuerfreie Rückzahlung von Guthaben handelte, hat der Steuerpflichtige nie hinreichend angetreten. Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Schätzung des Guthaben- und Wertschriftenvermögens mit Fr. 6 Mio. ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Urteil vom 3. Mai 2017Zwei Eheleute führten ein Restaurant und ein Hotel. Gemäss dem bis Ende 2010 laufenden Liquidationsabkommen vom 20. Mai 2009 verzichtete die Bank als Hypothekargläubigerin auf einen allfälligen Pfandausfall aus der Verwertung der beiden Liegenschaften, die am 3. bzw. 7. März 2011 zu Preisen veräussert wurden, die unter den ausstehenden Hypothekarbeträgen lagen. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden besteuerte den Darlehensverzicht als Einkommen der Eheleute aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Obergericht hiess eine Beschwerde gut, weil der Untergang des Darlehens von der Steuerbehörde nicht nachgewiesen worden sei.
Das Liquidationsabkommen und die ursprünglich unterlassene Deklaration des Darlehens in der Steuererklärung 2011 sind für das Bundesgericht allerdings ausreichende Indizien für den Erlass der Hypothek. Deshalb hätte es den Eheleuten oblegen, den Gegenbeweis anzutreten und den Fortbestand der Schuld darzulegen. Dass die Bank nicht imstande sein soll, dies zu bestätigen, wie die Eheleute geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Die Umstände legen nahe, dass sich die Bank trotz geringfügiger Zeitüberschreitung weiterhin an die Vereinbarung gebunden fühlte und daher die Zusicherung, im Falle der Veräusserung der beiden Liegenschaften auf den Pfandausfall zu verzichten, einlöste. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Steuerverwaltung gut.
Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.
Der Kanton Basel-Landschaft änderte sein Steuergesetz dahingehend, dass die Eigenmietwerte selbst genutzter Liegenschaften im Durchschnitt lediglich noch 60,1 % der Marktmiete betragen hätten. 60 % des Marktmietwerts bilden aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung noch zu vereinbaren ist. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die reduzierten Eigenmietwerte gut. Das Konzept des Kantons Basel-Landschaft zur Festlegung der Eigenmietwerte beruht auf einer formelmässigen Bewertung und ist – im Unterschied zu anderen kantonalen Systemen – nicht darauf angelegt, eine lückenlose Kontrolle der Eigenmietwerte im Einzelfall zu gewährleisten. Aufgrund der Streubreite, die eine formelmässige Bestimmung des Marktmietwerts stets mit sich bringt, kann ein solcher Durchschnittswert nur daraus resultieren, dass ein beträchtlicher Teil der Einzelwerte unterhalb von 60 % liegt. Kommt es systembedingt in einer beträchtlichen Zahl von Fällen zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 % des Marktmietwerts, müsste das Gesetz zuverlässige Instrumente vorsehen, die diese Verfassungswidrigkeit durchgängig beheben.
Eine Erbengemeinschaft aus vier Erben ist zerstritten. Zwei Erben sind der Ansicht, dass zwei geerbte Mehrfamilienhäuser allen Erben je zu einem Viertel zustehen; die beiden andern Erben, die mit dem Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, behaupten, dass ihnen daher die Häuser bereits zu je einem Drittel gehört hätten. Die Erbengemeinschaft macht in der Steuererklärung als Vermögensverwaltungskosten die Honorarkosten für den Erbenvertreter und Anwaltskosten für den erbrechtlichen und den gegen die beiden andern Erben geführten gesellschaftsrechtlichen Prozess geltend.
Das Kantonale Steueramt Aargau verweigert den Abzug und erhält vom Bundesgericht Recht. Bei der Auseinandersetzung zwischen Erben im Rahmen der Erbteilung und der Liquidation einer einfachen Gesellschaft liegt keine Vermögensverwaltung vor. Erbgangskosten sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei einer allfälligen Erbschaftssteuer abziehbar.
Ein Einzelunternehmer veräusserte die Aktivposten mit Kaufvertrag vom 28. September 2010 zum Kaufpreis von Fr. 550'000.--, der im Betrag von Fr. 350'000.-- am 1. Januar 2011 dem Veräusserer zu überweisen war. In der Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte er dem Käufer ein Darlehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erfasste den Nettoerlös im Steuerjahr 2010 als ordentliches Einkommen. Der Einzelunternehmer beantragte in den kantonalen Gerichtsinstanzen vergeblich, dass der Gewinn erst im 2011 angefallen sei und infolge definitiver Geschäftsaufgabe privilegiert zu besteuern ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Einzelunternehmers ab. Der Kapitalgewinn war mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 realisiert. Für eine privilegierte Besteuerung hätte er die selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens im Folgejahr 2011 definitiv aufgeben müssen. Er weist aber nach einem Geschäftserfolg im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 193'212.60 in der Jahresrechnung 2012 einen Gewinn von Fr. 43'731.09 aus. Dies deutet darauf hin, dass er im Jahre 2012 entweder noch wesentliche Liquidationshandlungen ausgeführt hat oder sich die weitergeführten geschäftlichen Aktivitäten nicht in der von der Praxis noch tolerierten geringfügigen selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Personal erschöpften.
Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.
Eine Bauunternehmung leistete in einem Jahr 1'574,5 Stunden eigene Arbeiten. Diese bewertete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem Ansatz von Fr. 60.-- (total Fr. 94'470.--) und rechnete sie zusammen mit als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten (Fr. 169'855.--) als angefangene Arbeiten im Gewinn der Gesellschaft auf, ebenso im Einkommen des Mehrheitsaktionärs als von der Gesellschaft empfangene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 264'325.--, was das Verwaltungsgericht bestätigte.
Vergeblich machen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht geltend, die Bauunternehmung habe nie Leistungen an den Mehrheitsaktionär ohne Gegenleistungen erbringen wollen. Für eine geldwerte Leistung genügt bereits, dass der Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung für den Mehrheitsaktionär als handelndes Organ der Bauunternehmung erkennbar war. Gerade das war unter den gegebenen Umständen der Fall: Wenn die Kosten aus dem angefangenen Bauprojekt in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht wurden, so ist dies als Indiz zu werten, dass die Gesellschaft damit kundtat, die Kosten übernehmen und somit zugunsten des Aktionärs tragen zu wollen. Die Absicht der Gesellschaft, den Beschwerdeführern die eigenen Arbeiten zu verrechnen, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.
Ein Steuerpflichtiger lebte bis Ende Oktober 2010 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemieteten Haus. Per 1. November 2010 bezog er eine eigene Wohnung. Anfang April 2011 zog die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls in eine Wohnung um. Schliesslich verlegte die Ehefrau am 1. September 2011 ihren Wohnsitz mit den Kindern. Bis Anfang September 2011 führten die Ehegatten ein gemeinsames Konto. Nach dessen Auflösung überweist der Ehemann seiner Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 3'000.-- (September bis November) bzw. Fr. 2'800.-- (ab Dezember) und bezahlt die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder von monatlich Fr. 410.--.
Das Kantonale Steueramt St. Gallen lässt den Gesamtbetrag von Fr. 13'440.-- als Unterhaltsbeitrag zum Abzug zu. Auf Rekurs hin werden dem Ehemann auch für die Monate Januar bis August 2011 Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'680.-- zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes ab, weil die Eheleute für das ganze Steuerjahr 2011 separat zu veranlagen sind und die Verwaltungsrekurskommission trotz eines gemeinsamen Kontos zu Recht abzugsfähige Unterhaltsbeiträge bejahte, die der Ehemann vom gemeinsamen, aber praktisch ausschliesslich durch seine Erwerbseinkünfte gespeisten Konto klar abgrenzbare Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erbrachte.
Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen rechnete im Einkommen eines Ehepaares einen Betrag von Fr. 72'579.-- als verdeckte Gewinnausschüttung aus der von ihnen beherrschten Gesellschaft auf. Dieselbe Aufrechnung war zuvor auch bei der Gesellschaft vorgenommen worden. Hinsichtlich der kantonalen Steuern verweigerten die Kantonale Steuerverwaltung und anschliessend das Obergericht die Teilbesteuerung, weil das kantonale Gesetz eine solche nur für offene Gewinnausschüttungen vorsieht.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Ehepaars gut. Das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes verlangt zwingend, dass sämtliche Beteiligungserträge aus Privatvermögen im gleichen Ausmass für eine allfällige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung qualifizieren.
Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahr 2011 mit einem Partner im Rahmen einer einfachen Gesellschaft eine Liegenschaft mit mehreren vermieteten Wohnungen zum Preis von Fr. 1'700'000.--. Zusätzlich zum Hypothekarkredit über Fr. 1'360'000.-- gewährte ihnen der Verkäufer ein Darlehen von Fr. 300'000.--. Weniger als zwei Jahre später wird die Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft eingebracht und renoviert sowie Stockwerkeigentum begründet, um einen Teil der Wohnungen an Dritte zu verkaufen. Anstelle des in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Pauschalabzuges, der nur für Privatliegenschaften vorgesehen ist, lässt das Steueramt des Kantons Solothurn lediglich die effektiven Unterhaltskosten zum Abzug zu, weil ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und somit eine Geschäftsliegenschaft vorliege.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Die objektiven Umstände, wie die kurze Haltedauer und die ausserordentlich hohe Fremdfinanzierung, zeichnen das Gesamtbild einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit.
Eine Aktiengesellschaft verbuchte im Jahr 2006 eine Rechnung über Fr. 553'579.--, die sie am 11. August 2008 bezahlte. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuert den Betrag beim Alleinaktionär im Steuerjahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerter Vorteil). Die Steuerpflichtigen wehren sich nicht gegen diese Qualifikation, machen aber geltend, dass der geldwerte Vorteil erst im Jahr 2008 realisiert worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verbuchung eine Forderung gegen die Aktiengesellschaft erwarb und damit den geldwerten Vorteil erzielte. Auf den späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es nicht an.
Eine selbstständige Physiotherapeutin übernachtet 2 bis 3 Mal pro Woche nach langen Arbeitsabenden in ihrer Praxis in einem Behandlungszimmer. Dafür kürzt sie in ihrer Buchhaltung die Mietkosten um einen Privatanteil von Fr. 1800.--. Das Kantonale Steueramt Aargau erhöht ihn auf Fr. 3600.--. Vor den kantonalen Gerichten beantragt die Physiotherapeutin erfolglos, neu ganz auf einen Privatanteil zu verzichten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Raum, in dem jeweils ein Klappbett aufgestellt wird, dient tagsüber für Behandlungen. Er ist also nicht zusätzlich für den Privatgebrauch angemietet, sondern vollumfänglich für den Betrieb der Praxis nötig. Ausserdem entsteht der Beschwerdeführerin kein privater finanzieller Nutzen, da die Kosten für ihre Privatwohnung auch bei Übernachtung in den Geschäftsräumen anfallen. Es ist also kein Privatabzug bei den Kosten für die Praxis erforderlich. Allerdings kann der in der Buchhaltung vorgenommene Abzug von Fr. 1800.-- nicht rückgängig gemacht werden: Wurde die Steuererklärung einmal eingereicht, ist eine Korrektur der Bilanz nur noch bei handelsrechtswidrigen Ansätzen möglich.
Ein Ehepaar ist im Kanton Zürich wohnhaft (Hauptsteuerdomizil). Die Ehefrau verkauft eine Liegenschaft im Kanton St. Gallen, an der sie Alleineigentümerin ist. Kurz darauf stirbt der Ehemann. Das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuert die Ehefrau gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen für das Einkommen aus der Liegenschaft. Ein Rekurs der Erben wird gutgeheissen, weil der Verstorbene kein Eigentum an der Liegenschaft hatte und daher mangels wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Nebensteuerdomizil nicht steuerpflichtig gewesen sei.
Nach einer erfolglosen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht gelangt das Kantonale Steueramt St. Gallen ans Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut, weil sich die gemeinsame Steuerpflicht von Eheleuten an einem Hauptsteuerdomizil in der Schweiz auch auf Nebensteuerdomizile in andern Kantonen erstreckt.
Ein Unternehmer hatte beim Ausscheiden als Geschäftsführer von der Gesellschaft, an der er mehrheitlich beteiligt war, unentgeltlich Patente übernommen, die er später veräusserte. Die sankt-gallische Steuerbehörde erblickte im Verkauf der Patente einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, der Steuerpflichtige einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Das Bundesgericht bejaht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine vorherige unselbstständige Tätigkeit als Aktionär der Gesellschaft. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft angeeignet hatte.
Die Walliser Steuerbehörde besteuerte den Gewinn aus dem Verkauf von zwei Stockwerkeigentumseinheiten als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. Die Steuerrekurskommission schützte die steuerrechtliche Qualifikation der veräusserten Liegenschaften, wies die Sache aber an die Vorinstanz zurück, namentlich um vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, weil der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen ausnahmsweise anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist (noch) nicht zulässig.
Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerin besitzt die Hälfte einer Liegenschaft, die sie mit der anderen Miteigentümerin bewohnt. Die Unterhaltskosten trägt sie alleine, da ihre Miteigentümerin dazu finanziell nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund machte sie bisher in der Steuererklärung die Unterhaltskosten zu 100 % geltend, was von der Steuerbehörde akzeptiert wurde; ebenso versteuerte sie den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert zu 100 %. Als das Dach saniert wurde, anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Kosten nur zu 50 % und besteuerte die Liegenschaft im Einkommen und im Vermögen den Eigentumsverhältnissen gemäss zu 50 %.
Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, was vom Bundesgericht geschützt wird. Wer zivilrechtlich eine Liegenschaft zur Hälfte besitzt, hat dementsprechend die Hälfte der Erträge zu versteuern und kann die Liegenschaftenkosten zur Hälfte in Abzug bringen.
Ein Ehepaar deklarierte in den Steuererklärungen 2008 bis 2010 unter «Übrige Vermögenswerte» einen Liquidationsgewinn von mehr als einer Million Euro. Später stellte sich heraus, dass der Liquidationsgewinn inzwischen als Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag. Gegen die Nachsteuerverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau betreffend die Erträge aus dem Depot wehrten sich die Steuerpflichtigen, weil keine neue Tatsache vorliege. Die Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Sachverhalt bei Prüfung der Steuererklärungen 2008 bis 2010 näher abzuklären.
Das Bundesgericht verneint auf Beschwerde des Ehepaars hin ein Versäumnis der Steuerverwaltung, weil sie aufgrund der Deklaration davon ausgehen durfte, dass es sich um einen Anspruch der Steuerpflichtigen handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher in den Jahren 2008 bis 2010 keine Erträge abwarf.
Eine Arbeitgeberin erliess einem langjährigen Arbeitnehmer beim frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand die Restsumme eines vor langer Zeit gewährten Darlehens. Dieser deklariert die Summe in der Steuererklärung als privilegiert steuerbare Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter; das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte sie aber als ordentliches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, was die kantonalen Gerichte bestätigten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.
Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.
Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.
Eine Familie erwarb 1998 eine Liegenschaft mit altem Wohnhaus und angebauter Scheune. 2010 baute die Familie das Dachgeschoss der Scheune zu einem Schlafzimmer mit Ankleide und Bad um und machte über Fr. 45'000.-- für energiesparende Massnahmen als Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug geltend. Die Steuerbehörde qualifizierte die Umbaukosten als wertvermehrend und verweigerte den Abzug.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab. Schon früher hatte es festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Das gilt auch, wenn mit dem Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird.
Ein in Appenzell Ausserrhoden Wohnhafter erwarb in St. Gallen eine Liegenschaft mit Mietwohnungen, wofür ihm von der Eidgenossenschaft Grundverbilligungsvorschüsse gewährt wurden. 25 Jahre später verzichtet die Eidgenossenschaft auf die noch nicht zurückbezahlten Darlehensschulden und die aufgelaufenen Schuldzinsen in einem Betrag von über Fr. 1 Mio. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden stuft den Erlass des Darlehens und der Schuldzinsen als steuerbares Einkommen ein.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Erlass einen Reinvermögenszugang bildet und somit als Einkommen zu besteuern ist, und weist die Beschwerde insoweit ab. Weil es sich um Einkommen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen handelt und die Besteuerungskompetenz deshalb nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Wohnort), sondern St. Gallen (Lageort des Grundstücks) liegt, heisst es die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuern gut.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde eines Ehepaars gegen ihre Steuerveranlagung ab. Am Urteil wirkte ein Verwaltungsrichter mit, der mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der zuständigen Schwyzer Steuerbehörde verheiratet ist.
Die Steuerpflichtigen rügen vor dem Bundesgericht, dass der Verwaltungsrichter hätte in den Ausstand treten müssen. Das Bundesgericht bejaht aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses den Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrichters und heisst die Beschwerde gut.
Ein Ehepaar erwarb ein an sein Eigenheim angrenzendes Baulandgrundstück. Die Schuldzinsen der dafür aufgenommenen Hypotheken zog es in der Steuererklärung ab. Das Kantonale Steueramt Solothurn verweigert den Schuldzinsenabzug: Es handle sich um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, die Zinsen könnten deshalb erst bei einem späteren Verkauf der Geschäftsliegenschaft zum Abzug gebracht werden. Die Steuerpflichtigen gelangen an das kantonale Steuergericht, welches die Schuldzinsen als abzugsfähig qualifizierte, weil es sich beim Baulandgrundstück um Privatvermögen handle.
Die Steuerbehörde reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das festhält, dass Land(erwerbs)kreditzinsen gleich wie Baukreditzinsen steuerlich nicht abziehbar sind, unabhängig davon, ob sich ein Grundstück im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. Die Kosten können als Anlagekosten bei einer späteren Veräusserung in Abzug gebracht werden.
Ein Ehepaar erhebt Einsprache gegen die berichtigten Veranlagungen für mehrere Steuerjahre. Die freiburgische Steuerbehörde heisst diese teilweise gut und gewährt zusätzliche Abzüge, die dem Ehepaar nicht weit genug gehen: Es reicht beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg eine Beschwerde ein und beantragt eine mündliche Verhandlung. Diese wird kurzfristig auf Fronleichnam angesetzt, einem hohen kantonalen Feiertag im Kanton Solothurn, weil kein anderer Termin gefunden werden kann. Die Steuerpflichtigen verlangen erfolglos den Ausstand des Präsidenten und der Mitglieder des Steuergerichtshofes.
Das Ehepaar ficht das Urteil vergeblich – wegen Verletzung der Ausstandsregeln und anderer behaupteter Verfahrensverletzungen – beim Bundesgericht an.
Eine Tagesmutter beschäftigt ihre drei erwachsenen Kinder im Kinderhort, den sie als selbstständig Erwerbende betreibt. Die Steuerbehörde des Kantons Aargau akzeptiert die Lohnkosten nicht vollumfänglich als solche, weil es sich teilweise um Zuwendungen an die Kinder handle, zumal die einzelnen Löhne der Kinder höher angesetzt sind als der Gewinn, welcher der Tagesmutter selbst bleibt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Sie bringt keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die gewählte Lohnstruktur vor. Mit betrieblichen Überlegungen alleine kann unter diesen Umständen nicht schlüssig erklärt werden, wieso sich die Geschäftsinhaberin dauerhaft mit einem erheblich kleineren Einkommen zufrieden geben sollte als ihre Mitarbeitenden, die ihr rang- und funktionsmässig untergeordnet sind.
Ein Ehepaar deklariert in der Steuererklärung 2009 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit des Ehemanns aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie Anwalts- und Gerichtskosten, die aus einer Erbstreitigkeit in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen sind. Die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft verweigert die beiden Abzüge.
Das Ehepaar gelangt an das Bundesgericht, das die Beschwerde abweist: Die geltend gemachten Verluste waren den Eheleuten schon in den Vorjahren nicht zum Abzug zugelassen worden; sie hätten sich damals dagegen zur Wehr setzen müssen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob diese zu spät geltend gemacht wurden. Weil es nicht um Kosten zur Erhaltung des Vermögens geht, sondern um Kosten zur Erlangung der Erbschaft, handelt es sich weder um Vermögensverwaltungskosten noch um sonstige Gewinnungskosten. Die Kosten können vielmehr bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.