Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.).
Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.
Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.
Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie – im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum – nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.
Ein selbständig Erwerbender erhielt nach einem Grossbrand Versicherungsleistungen von Fr. 1'055'966.60. Nach Ausgaben von Fr. 450'172.41 im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen verbuchte er den Saldo von Fr. 605'794.19 als ausserordentlichen Ertrag. Im Einspracheverfahren reichte er eine korrigierte Jahresrechnung ein, in der er Rückstellungen für Fr. 326'459.-- für «nicht vorgenommene Arbeiten» und von Fr. 117'978.-- für «Nacharbeiten Löschwasserschaden» zurückstellte, womit ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. 161'357.19 verblieb.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonale Steueramt zu Recht auf die ursprüngliche Jahresrechnung abstellte: Weil keine Verpflichtung bestand, die der Steuerpflichtige von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen, war eine Berichtigung der eingereichten Bilanz nicht möglich.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später am 1. Mai und 4. Juni 2009 zu einem tieferen Preis verkaufte – als Notverkäufe infolge privater finanzieller Schwierigkeiten, wie er geltend machte. Den Verlust von Fr. 230‘000.-- schrieb er im Steuerjahr 2008 erfolgswirksam ab, was die kantonalen Instanzen mit wechselnden Begründungen steuerlich nicht anerkannten.
Das Bundesgericht stützt im Ergebnis die Vorinstanzen, weil allfällige Notverkäufe erst im Jahr 2009 eingeleitet worden waren, weshalb Ende 2008 ein Veräusserungsverlust noch nicht ernsthaft drohte.
Ein Steuerpflichtiger verlegte seinen Wohnsitz am 1. April 2013 von A. nach B., wo er am 8. November 2011 eine 4 1/2-Zimmerwohnung erworben hatte. Am 1. Dezember 2013 meldete er seinen Wohnsitz nach C. um, wo er bei seiner Lebenspartnerin wohnte. Am 27. Februar 2014 erwarb er eine Liegenschaft in D. und verlegte am 1. April 2014 seinen Wohnsitz dorthin. Am 19. März 2014 verkaufte er die 4 1/2-Zimmerwohnung und machte hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum geltend, was die Aargauer Steuerbehörde verweigerte, weil er die Wohnung nicht dauernd als (Erst-)Wohnsitz genutzt hatte.
Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid: Die Wohnsitznahme in C. stand nicht in Zusammenhang damit, dass das neue Eigenheim in D. noch nicht bezugsbereit war oder dass an einem neuen Arbeitsort bzw. der Nähe eines solchen zunächst eine Wohnung bezogen werden musste, bis das Ersatzobjekt bezugsbereit wäre. Schön früher nutzte er die Wohnung in B. nach ihrem Erwerb für lange Zeit nur als Zweitwohnung. Mit der Weiternutzung als Zweitwohnung, nachdem schon ursprünglich diese Nutzungsart im Vordergrund stand, sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 lit. e nicht erfüllt.
Ein Ehepaar ersetzte die Wohnungsfenster und bezahlte im Jahr 2011 die Schlussrechnung. Mit Schadenzusammenstellung vom 13. Mai 2013 übernahm die Aargauische Gebäudeversicherung von den Kosten einen Betrag von Fr. 7'200.--. Im Veranlagungsverfahren 2013 brachten die Eheleute als Liegenschaftskosten unter anderem den Restbetrag von Fr. 21'966.-- für den Ersatz der Fenster zum Abzug. Das Steueramt des Kantons Aargau verweigerte den Abzug als periodenfremd: Die Kosten hätten im Jahre 2011 im vollen Umfang in Abzug gebracht werden und die Rückvergütung der Gebäudeversicherung im 2013 als übrige Einkünfte versteuert werden können.
Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht schützten diese Sichtweise mit der zutreffenden Begründung, dass die Aufwendungen für den Fensterersatz dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sind. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Urteil vom 31. Oktober 2017Eine Erbengemeinschaft aus vier Erben ist zerstritten. Zwei Erben sind der Ansicht, dass zwei geerbte Mehrfamilienhäuser allen Erben je zu einem Viertel zustehen; die beiden andern Erben, die mit dem Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, behaupten, dass ihnen daher die Häuser bereits zu je einem Drittel gehört hätten. Die Erbengemeinschaft macht in der Steuererklärung als Vermögensverwaltungskosten die Honorarkosten für den Erbenvertreter und Anwaltskosten für den erbrechtlichen und den gegen die beiden andern Erben geführten gesellschaftsrechtlichen Prozess geltend.
Das Kantonale Steueramt Aargau verweigert den Abzug und erhält vom Bundesgericht Recht. Bei der Auseinandersetzung zwischen Erben im Rahmen der Erbteilung und der Liquidation einer einfachen Gesellschaft liegt keine Vermögensverwaltung vor. Erbgangskosten sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei einer allfälligen Erbschaftssteuer abziehbar.
Eine selbstständige Physiotherapeutin übernachtet 2 bis 3 Mal pro Woche nach langen Arbeitsabenden in ihrer Praxis in einem Behandlungszimmer. Dafür kürzt sie in ihrer Buchhaltung die Mietkosten um einen Privatanteil von Fr. 1800.--. Das Kantonale Steueramt Aargau erhöht ihn auf Fr. 3600.--. Vor den kantonalen Gerichten beantragt die Physiotherapeutin erfolglos, neu ganz auf einen Privatanteil zu verzichten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Raum, in dem jeweils ein Klappbett aufgestellt wird, dient tagsüber für Behandlungen. Er ist also nicht zusätzlich für den Privatgebrauch angemietet, sondern vollumfänglich für den Betrieb der Praxis nötig. Ausserdem entsteht der Beschwerdeführerin kein privater finanzieller Nutzen, da die Kosten für ihre Privatwohnung auch bei Übernachtung in den Geschäftsräumen anfallen. Es ist also kein Privatabzug bei den Kosten für die Praxis erforderlich. Allerdings kann der in der Buchhaltung vorgenommene Abzug von Fr. 1800.-- nicht rückgängig gemacht werden: Wurde die Steuererklärung einmal eingereicht, ist eine Korrektur der Bilanz nur noch bei handelsrechtswidrigen Ansätzen möglich.
Eine Immobiliengesellschaft veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. November 2008 eine Liegenschaft im Kanton Aargau. Besitzesantritt und Eigentumsübertragung waren auf den 5. Januar 2009 festgelegt. Die Gesellschaft wollte den Veräusserungsgewinn im Steuerjahr 2009 versteuern, das Kantonale Steueramt Aargau erfasste ihn dagegen schon im Jahr 2008 mit der Gewinnsteuer.
Dagegen wehrte sich die Gesellschaft vergeblich vor den kantonalen Gerichten und vor dem Bundesgericht. Ein Kapitalgewinn gilt in zeitlicher Hinsicht dann als realisiert, wenn der Veräusserer die vertraglich versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch auf die Gegenleistung des Käufers erworben hat. Bei Veräusserung von Geschäftsliegenschaften ist der rechtsgültige Abschluss des Kaufvertrages durch öffentliche Beurkundung zeitlich bestimmend, sofern die Erfüllung des Vertrags nicht unsicher erscheint. Die Gesellschaft hatte die Entrichtung des Kaufpreises per 5. Januar 2009 mit einem unbedingten Zahlungsversprechen der Credit Suisse abgesichert, womit das Risiko eines Zahlungsausfalls faktisch ausgeschlossen war.
Eine Familie erwarb 1998 eine Liegenschaft mit altem Wohnhaus und angebauter Scheune. 2010 baute die Familie das Dachgeschoss der Scheune zu einem Schlafzimmer mit Ankleide und Bad um und machte über Fr. 45'000.-- für energiesparende Massnahmen als Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug geltend. Die Steuerbehörde qualifizierte die Umbaukosten als wertvermehrend und verweigerte den Abzug.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab. Schon früher hatte es festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Das gilt auch, wenn mit dem Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird.
Eine Tagesmutter beschäftigt ihre drei erwachsenen Kinder im Kinderhort, den sie als selbstständig Erwerbende betreibt. Die Steuerbehörde des Kantons Aargau akzeptiert die Lohnkosten nicht vollumfänglich als solche, weil es sich teilweise um Zuwendungen an die Kinder handle, zumal die einzelnen Löhne der Kinder höher angesetzt sind als der Gewinn, welcher der Tagesmutter selbst bleibt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Sie bringt keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die gewählte Lohnstruktur vor. Mit betrieblichen Überlegungen alleine kann unter diesen Umständen nicht schlüssig erklärt werden, wieso sich die Geschäftsinhaberin dauerhaft mit einem erheblich kleineren Einkommen zufrieden geben sollte als ihre Mitarbeitenden, die ihr rang- und funktionsmässig untergeordnet sind.