Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Bei der Ermittlung Grundstückgewinnsteuer stellte die luzernische Steuerbehörde anstelle des historischen Erwerbspreises auf den Ersatzwert ab, der gemäss Luzerner Steuergesetz ausgehend vom Katasterwert vor 30 Jahren auf Fr. 125'000.-- festgesetzt wurde. Demgegenüber wollte die Veräusserin des Grundstücks aus dem Bundesrecht ableiten, dass anstelle des kantonalen Katasterwerts der (ihrer Ansicht nach viel höhere) Verkehrswert als Ersatzwert für den Erwerbspreis bei der Grundstückgewinnsteuer zu gelten habe, was zu einem deutlich kleineren Grundstückgewinn führt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Bundesgesetzgeber macht keine Vorgaben, wie die Kantone den Ersatzwert zu definieren haben. Namentlich gibt es keine bundesrechtliche Pflicht zur Verkehrswertberechnung.