Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Privatliegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers

Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.

Urteil vom 6. Juni 2017

Auflösung einer von der Steuerbehörde zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung

Eine Immobiliengesellschaft wurde für die direkte Bundessteuer 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die Steuerverwaltung mit einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung trug. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- erfolgswirksam wieder auf. Sie war auf Einsprache hin betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf die andere interkantonale Steuerausscheidung zurückgekommen, womit die zusätzliche Steuerrückstellung hinfällig war.

Nachdem die kantonalen Instanzen die Auflösung der Rückstellung geschützt hatten, gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht, das die Beschwerde abweist. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren eine solche zu Unrecht gewährte.

Urteil vom 1. Mai 2017

Mithaftung des Liquidators der Gesellschaft für deren Steuerschulden

Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz erlässt gegenüber dem Liquidator eine Haftungsverfügung für die noch offenen kantonalen Steuern einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft. Nach der kantonalen Haftungsnorm entfällt die Haftung des Liquidators bei Ende der Steuerpflicht einer juristischen Person für deren Steuern, wenn der Liquidator nachweist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet zu haben. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz im Kanton Glarus und eine Liegenschaft im Kanton Schwyz. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Liquidator die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz durch besondere Mitteilung, also durch eingeschriebenen Brief, über die Liquidation hätte orientieren und sie zur Anmeldung der offenen Steuern auffordern müssen. Mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus und dreimaligem Schuldenruf im SHAB sei der Liquidator diesen Pflichten nicht vollständig nachgekommen.

Das Bundesgericht würdigt diese Auslegung der kantonalen Haftungsnorm als willkürfrei und weist die Beschwerde des Liquidators ab.

Urteil vom 21. Oktober 2016

Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierung einer Kollektivgesellschaft

Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.

Urteil vom 24. Mai 2016

Nicht verbuchte angefangene Arbeiten als geldwerte Leistung an Hauptaktionär

Eine Bauunternehmung leistete in einem Jahr 1'574,5 Stunden eigene Arbeiten. Diese bewertete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem Ansatz von Fr. 60.-- (total Fr. 94'470.--) und rechnete sie zusammen mit als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten (Fr. 169'855.--) als angefangene Arbeiten im Gewinn der Gesellschaft auf, ebenso im Einkommen des Mehrheitsaktionärs als von der Gesellschaft empfangene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 264'325.--, was das Verwaltungsgericht bestätigte.

Vergeblich machen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht geltend, die Bauunternehmung habe nie Leistungen an den Mehrheitsaktionär ohne Gegenleistungen erbringen wollen. Für eine geldwerte Leistung genügt bereits, dass der Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung für den Mehrheitsaktionär als handelndes Organ der Bauunternehmung  erkennbar war. Gerade das war unter den gegebenen Umständen der Fall: Wenn die Kosten aus dem angefangenen Bauprojekt in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht wurden, so ist dies als Indiz zu werten, dass die Gesellschaft damit kundtat, die Kosten übernehmen und somit zugunsten des Aktionärs tragen zu wollen. Die Absicht der Gesellschaft, den Beschwerdeführern die eigenen Arbeiten zu verrechnen, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.

Urteil vom 3. Mai 2016

Bewertung von Patenten anlässlich der Privatentnahme

Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.

Urteil vom 21. April 2015