Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Aktionär verkaufte 50% der Aktien seiner Gesellschaft an die Holding seines Sohnes. Der Kaufpreis wurde als unverzinsliches Darlehen gegenüber dem Vater stehen gelassen; noch im selben Jahr trat der Vater die Hälfte des Darlehensguthabens schenkungsweise an den Sohn ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz besteuerte den Vorgang beim Sohn als Transponierung. Auf Einsprache hin kam sie darauf zurück, wogegen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vor Verwaltungsgericht erfolglos zur Wehr setzte.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut. Die Vorgehensweise erfüllt zwar den Tatbestand der Transponierung nicht, weil dieser voraussetzt, dass der Veräusserer die Aktien an seine eigene Holding verkauft. Hingegen ist eine Steuerumgehung zu bejahen, weil zwei an sich unabhängige Vorgänge (Schenkung des Vaters an den Sohn, Einbringen der Aktien in die Holding durch den Sohn) in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt wurden (zeitnahe Abwicklung, Verzicht auf Verzinsungs- und Amortisationsverpflichtungen; in einer vorgängigen Rulinganfrage zum Ausdruck gebrachte Schenkungsabsicht des Vaters).
Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde eines Ehepaars gegen ihre Steuerveranlagung ab. Am Urteil wirkte ein Verwaltungsrichter mit, der mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der zuständigen Schwyzer Steuerbehörde verheiratet ist.
Die Steuerpflichtigen rügen vor dem Bundesgericht, dass der Verwaltungsrichter hätte in den Ausstand treten müssen. Das Bundesgericht bejaht aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses den Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrichters und heisst die Beschwerde gut.