Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Aktionär verkaufte 50% der Aktien seiner Gesellschaft an die Holding seines Sohnes. Der Kaufpreis wurde als unverzinsliches Darlehen gegenüber dem Vater stehen gelassen; noch im selben Jahr trat der Vater die Hälfte des Darlehensguthabens schenkungsweise an den Sohn ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz besteuerte den Vorgang beim Sohn als Transponierung. Auf Einsprache hin kam sie darauf zurück, wogegen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vor Verwaltungsgericht erfolglos zur Wehr setzte.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut. Die Vorgehensweise erfüllt zwar den Tatbestand der Transponierung nicht, weil dieser voraussetzt, dass der Veräusserer die Aktien an seine eigene Holding verkauft. Hingegen ist eine Steuerumgehung zu bejahen, weil zwei an sich unabhängige Vorgänge (Schenkung des Vaters an den Sohn, Einbringen der Aktien in die Holding durch den Sohn) in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt wurden (zeitnahe Abwicklung, Verzicht auf Verzinsungs- und Amortisationsverpflichtungen; in einer vorgängigen Rulinganfrage zum Ausdruck gebrachte Schenkungsabsicht des Vaters).
Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.
Urteil vom 6. Juni 2017Eine Immobiliengesellschaft wurde für die direkte Bundessteuer 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die Steuerverwaltung mit einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung trug. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- erfolgswirksam wieder auf. Sie war auf Einsprache hin betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf die andere interkantonale Steuerausscheidung zurückgekommen, womit die zusätzliche Steuerrückstellung hinfällig war.
Nachdem die kantonalen Instanzen die Auflösung der Rückstellung geschützt hatten, gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht, das die Beschwerde abweist. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren eine solche zu Unrecht gewährte.
Urteil vom 1. Mai 2017Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.
Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz erlässt gegenüber dem Liquidator eine Haftungsverfügung für die noch offenen kantonalen Steuern einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft. Nach der kantonalen Haftungsnorm entfällt die Haftung des Liquidators bei Ende der Steuerpflicht einer juristischen Person für deren Steuern, wenn der Liquidator nachweist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet zu haben. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz im Kanton Glarus und eine Liegenschaft im Kanton Schwyz. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Liquidator die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz durch besondere Mitteilung, also durch eingeschriebenen Brief, über die Liquidation hätte orientieren und sie zur Anmeldung der offenen Steuern auffordern müssen. Mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus und dreimaligem Schuldenruf im SHAB sei der Liquidator diesen Pflichten nicht vollständig nachgekommen.
Das Bundesgericht würdigt diese Auslegung der kantonalen Haftungsnorm als willkürfrei und weist die Beschwerde des Liquidators ab.
Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.
Eine Bauunternehmung leistete in einem Jahr 1'574,5 Stunden eigene Arbeiten. Diese bewertete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem Ansatz von Fr. 60.-- (total Fr. 94'470.--) und rechnete sie zusammen mit als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten (Fr. 169'855.--) als angefangene Arbeiten im Gewinn der Gesellschaft auf, ebenso im Einkommen des Mehrheitsaktionärs als von der Gesellschaft empfangene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 264'325.--, was das Verwaltungsgericht bestätigte.
Vergeblich machen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht geltend, die Bauunternehmung habe nie Leistungen an den Mehrheitsaktionär ohne Gegenleistungen erbringen wollen. Für eine geldwerte Leistung genügt bereits, dass der Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung für den Mehrheitsaktionär als handelndes Organ der Bauunternehmung erkennbar war. Gerade das war unter den gegebenen Umständen der Fall: Wenn die Kosten aus dem angefangenen Bauprojekt in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht wurden, so ist dies als Indiz zu werten, dass die Gesellschaft damit kundtat, die Kosten übernehmen und somit zugunsten des Aktionärs tragen zu wollen. Die Absicht der Gesellschaft, den Beschwerdeführern die eigenen Arbeiten zu verrechnen, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.
Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde eines Ehepaars gegen ihre Steuerveranlagung ab. Am Urteil wirkte ein Verwaltungsrichter mit, der mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der zuständigen Schwyzer Steuerbehörde verheiratet ist.
Die Steuerpflichtigen rügen vor dem Bundesgericht, dass der Verwaltungsrichter hätte in den Ausstand treten müssen. Das Bundesgericht bejaht aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses den Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrichters und heisst die Beschwerde gut.