Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger lebte bis Ende Oktober 2010 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemieteten Haus. Per 1. November 2010 bezog er eine eigene Wohnung. Anfang April 2011 zog die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls in eine Wohnung um. Schliesslich verlegte die Ehefrau am 1. September 2011 ihren Wohnsitz mit den Kindern. Bis Anfang September 2011 führten die Ehegatten ein gemeinsames Konto. Nach dessen Auflösung überweist der Ehemann seiner Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 3'000.-- (September bis November) bzw. Fr. 2'800.-- (ab Dezember) und bezahlt die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder von monatlich Fr. 410.--.
Das Kantonale Steueramt St. Gallen lässt den Gesamtbetrag von Fr. 13'440.-- als Unterhaltsbeitrag zum Abzug zu. Auf Rekurs hin werden dem Ehemann auch für die Monate Januar bis August 2011 Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'680.-- zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes ab, weil die Eheleute für das ganze Steuerjahr 2011 separat zu veranlagen sind und die Verwaltungsrekurskommission trotz eines gemeinsamen Kontos zu Recht abzugsfähige Unterhaltsbeiträge bejahte, die der Ehemann vom gemeinsamen, aber praktisch ausschliesslich durch seine Erwerbseinkünfte gespeisten Konto klar abgrenzbare Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erbrachte.
Ein Ehepaar ist im Kanton Zürich wohnhaft (Hauptsteuerdomizil). Die Ehefrau verkauft eine Liegenschaft im Kanton St. Gallen, an der sie Alleineigentümerin ist. Kurz darauf stirbt der Ehemann. Das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuert die Ehefrau gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen für das Einkommen aus der Liegenschaft. Ein Rekurs der Erben wird gutgeheissen, weil der Verstorbene kein Eigentum an der Liegenschaft hatte und daher mangels wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Nebensteuerdomizil nicht steuerpflichtig gewesen sei.
Nach einer erfolglosen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht gelangt das Kantonale Steueramt St. Gallen ans Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut, weil sich die gemeinsame Steuerpflicht von Eheleuten an einem Hauptsteuerdomizil in der Schweiz auch auf Nebensteuerdomizile in andern Kantonen erstreckt.
Ein Unternehmer hatte beim Ausscheiden als Geschäftsführer von der Gesellschaft, an der er mehrheitlich beteiligt war, unentgeltlich Patente übernommen, die er später veräusserte. Die sankt-gallische Steuerbehörde erblickte im Verkauf der Patente einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, der Steuerpflichtige einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Das Bundesgericht bejaht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine vorherige unselbstständige Tätigkeit als Aktionär der Gesellschaft. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft angeeignet hatte.
Eine Arbeitgeberin erliess einem langjährigen Arbeitnehmer beim frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand die Restsumme eines vor langer Zeit gewährten Darlehens. Dieser deklariert die Summe in der Steuererklärung als privilegiert steuerbare Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter; das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte sie aber als ordentliches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, was die kantonalen Gerichte bestätigten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.