Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Kein pauschaler Liegenschaftskostenabzug bei vorwiegend geschäftlicher Nutzung
Eine Privatperson vermietete ein Einfamilienhaus mit Garten an eine Aktiengesellschaft, die es einem Kadermitarbeiter und seiner Familie zu Wohnzwecken überliess. Die Steuerbehörde des Kantons Zug verweigerte der Privatperson den Pauschalabzug für die Unterhaltskosten, weil aufgrund geschäftlicher Nutzung der Liegenschaft durch die Gesellschaft nur die tatsächlichen Kosten abziehbar seien. 

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung, dass eine überwiegend geschäftliche Nutzung vorliegt: Zum einen schloss der Beschwerdeführer als Vermieter den Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft ab, was deren Verwendung der Liegenschaft als geschäftlich erscheinen lässt. Zum anderen überliess die Gesellschaft das Wohnhaus wohl einer Einzelperson mitsamt Familie zur persönlichen Verwendung; diese Person war aber ein Kadermitglied der Gesellschaft und die diesem zugestandene Nutzung Teil der ihm arbeitsvertraglich zugesicherten Entlöhnung für seine berufliche Tätigkeit.

Urteil vom 11. September 2018

Auflösung von Wertkorrekturen auf Beteiligung bei Wertaufholung; Beweislastverteilung

Eine Gesellschaft besitzt eine Beteiligung, deren Buchwert sie in den Jahren 1993 und 1995 erfolgswirksam um Fr. 20 Mio. bzw. 25 Mio. berichtigte. Die Kantonale Steuerbehörde Zug rechnet in den Jahren 2007–2009 die Wertkorrekturen wieder im Gewinn auf. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gut, mit der sich die Gesellschaft gegen die Aufrechnung wehrte.

Das Bundesgericht bestätigt auf Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin die Aufrechnung. Die Gesellschaft begründete die damalige Wertkorrektur mit der angespannten Wirtschaftslage infolge einer schlechten Konjunkturphase, die typischerweise vorübergehender Natur ist. Damit liegt eine blosse provisorische Wertberichtigung vor, die dem steuerbaren Gewinn zugerechnet wird, soweit sie nicht mehr begründet ist. Gründe, die allenfalls ausnahmsweise eine endgültige Abschreibung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Steuerbehörde rechnete die Wertkorrektur zu Recht infolge Werterholung der Beteiligung wieder auf.

Urteil vom 29. September 2016