Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Abschreibung ohne erkennbare geschäftsmässige Begründetheit

Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.). 

Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.

Urteil 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022

Keine Ersatzbeschaffung mangels Wohnsitz am Ort des ersetzten Objekts

Eine Eigentümerin verkaufte am 17. Juni 2019 ihre Liegenschaft in Graubünden, die sie am 26. November 2010 erworben hatte. Die Verkäuferin machte für die Grundstückgewinnsteuer einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung geltend, weil sie an einem anderen Ort im Jahr 2018 aus dem Nachlass ihrer Mutter ein Wohnhaus erworben hatte und dorthin umzog. Bis dahin war die Veräusserin in der früheren Familienwohnung an diesem anderen Ort gemeldet, wo sie auch ihre Steuererklärungen einreichte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verweigerte die Ersatzbeschaffung, weil die Verkäuferin ihren Wohnsitz nicht am Ort der verkauften Liegenschaft, sondern stets am Ort der erworbenen Liegenschaft gehabt habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor Bundesgericht zwar einige gewichtige Anhaltspunkte für einen Wohnsitz am Ort der verkauften Liegenschaft vor. Nachdem die Beschwerdeführerin die Steuererklärungen indes stets am anderen Ort eingereicht hatte, verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer geltend macht, in Wahrheit in all den Jahren die ganze Zeit ihren Wohnsitz am Ort der verkauften Liegenschaft gehabt zu haben.

Urteil 2C_254/2022 vom 27. Dezember 2022

Verspätet eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde

Ein Grundeigentümer ersuchte am 10. April 2017 die Eigentümerin einer Strasse um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 10. Mai teilte diese mit, sie sehe dazu keine Veranlagung, da sie als privatrechtliche Strasseneigentümerin auftrete. Nachdem die Zivilgerichte sich für unzuständig erklärt hatten, gelangte der Grundeigentümer am 17. Dezember 2018 an den Regierungsrat, der die Rechtsverweigerungsbeschwerde als verspätet ablehnte, ebenso wie in der Folge das Verwaltungsgericht.
  
Das Bundesgericht schützt den Entscheid, weil sich der Grundeigentümer nicht innert nützlicher Frist nach den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln erkundigte. Es steht ihm hingegen frei, die Eigentümerin der Strasse erneut um die Beurteilung seines Anliegens zu ersuchen.

Urteil 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.

Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.

Urteil 2C_643/2021 vom 13. Oktober 2022

Verweigerte Bilanzberichtigung mangels Verpflichtung zur Rückstellungsbildung

Ein selbständig Erwerbender erhielt nach einem Grossbrand Versicherungsleistungen von Fr. 1'055'966.60.  Nach Ausgaben von Fr. 450'172.41 im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen verbuchte er den Saldo von Fr. 605'794.19 als ausserordentlichen Ertrag. Im Einspracheverfahren reichte er eine korrigierte Jahresrechnung ein, in der er Rückstellungen für Fr. 326'459.-- für «nicht vorgenommene Arbeiten» und von Fr. 117'978.-- für «Nacharbeiten Löschwasserschaden» zurückstellte, womit ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. 161'357.19 verblieb.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonale Steueramt zu Recht auf die ursprüngliche Jahresrechnung abstellte: Weil keine Verpflichtung bestand, die der Steuerpflichtige von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen, war eine Berichtigung der eingereichten Bilanz nicht möglich.

Urteil 2C_737/2021 vom 27. Juli 2022

Besteuerung von Put-Optionsprämien und Ausgleichszahlungen

Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden erfasste vier Vermögenszugänge eines Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2015 im Einkommen, nämlich eine erste Put-Optionsprämie von Fr. 12.5 Mio., eine Ausgleichszahlung von Fr. 642'427.--, eine Zahlung von Fr. 3.5 Mio. gemäss Schenkungsvereinbarung und eine zweite Put-Optionsprämie von Fr. 11'137'000.--. 

Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht, dass diese vier Zahlungen an den Beschwerdeführer steuerbares Einkommen darstellen. Die Put-Optionsprämien bewirkten keine steuerneutrale Umschichtung oder einen steuerfreien Kapitalgewinn. Mit den Zahlungen wurde der Beschwerdeführer vielmehr dafür entschädigt, dass er die Aktien bis zum Ende der Veräusserungssperrfrist nicht verkaufen konnte. Mit der Ausgleichszahlung erhielt der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Gewinn und die «Schenkung» entpuppt sich als Ausgleichszahlung des Gründungsaktionärs für dessen vorzeitiges Ausscheiden. 

Urteil 2C_154/2021 vom 6. Juli 2022

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Sekundär-Berichtigung

Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau rechnete einen Betrag von Fr. 189'000.-- für die «Abschreibung Nonvaleur» dem deklarierten Reingewinn jener Gesellschaft, die diesen Betrag bezahlte, als geschäftsmässig nicht begründet hinzu. Das Bundesgericht schützte die Aufrechnung (siehe Urteil 2C_385/2017 vom 7. September 2017).

Daraufhin stellte die Empfängerin der Zahlung beim Kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren. Die Zahlung sei bei ihr als verdeckte Kapitaleinlage zu behandeln, nachdem die Rechnung bei der Schuldnerin als Nonvaleur qualifiziert worden sei.
Im Gegensatz zu den kantonalen Instanzen bejaht das Bundesgericht zwar die Möglichkeit zur Sekundär-Berichtigung bei verbundenen Unternehmen. Im konkreten Fall ist das Gesuch indes rechtsmissbräuchlich, weil die Zahlung einzig der Gewinnverschiebung unter den Gesellschaften gedient hatte.

Urteil 2C_597/2019 vom 14. April 2022

Ersatz von Schwimmbad und Stützmauer als wirtschaftlicher Neubau

Ein Ehepaar deklarierte Unterhaltskosten von Fr. 268'951.-- für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau liess auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung die Kosten nicht zum Abzug zu, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Es erwog, dass der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren seien.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Der Rückbau und Wiederaufbau des Schwimmbades und die Neugestaltung der Gartenanlage unterscheidet sich dem Gesamtbild nach wirtschaftlich nicht von der Aushöhlung von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Es wurden nicht bestehende Werte repariert, sondern neue Werte geschaffen.

Urteil 2C_582/2021 vom 29. November 2021

Mitwirkung bei indirekter Teilliquidation

Eine Steuerpflichtige veräusserte 150 Aktien (50 % von insgesamt 300 Aktien) zum Preis von Fr. 1'191'400.-- an die Holdinggesellschaft ihres Schwagers. Die verkaufte Aktiengesellschaft schüttete der Holding ein knappes Jahr später eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis qualifizierte einen Anteil an der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, und erfasste ihn als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation.

Vor Bundesgericht bestritt die Veräusserin, dass die Ausschüttung unter ihrer Mitwirkung erfolgt sei. Das Bundesgericht widerspricht: Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der Käuferin möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als die Käuferin erst kurz vorher gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die Holdinggesellschaft ihres Schwagers nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte.

Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021

Pferdebetrieb als Liebhaberei

Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.

Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021

Kein Halbsatzverfahren im Liegenschaftenkanton

Ein Ehepaar mit Wohnsitz im Kanton Wallis und Immobilienbesitz im Kanton Zürich erhielt im Jahr 2017 aus einer qualifizierten Beteiligung eine Dividende von Fr. 200'000.--. Vom Kantonalen Steueramt Zürich wurde es für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 635'900.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 766'700.-- veranlagt. Es beantragte vergeblich das Halbsatzverfahren auf dem Anteil von Fr. 69'200.--, um den die Dividende die Differenz von Fr. 130'800.-- zwischen steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen überstieg.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis hat bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 die gesamte Dividende von Fr. 200'000.-- nach den Regeln über die Teilbesteuerung gemäss dem Steuergesetz des Kantons Wallis vollständig gemildert, indem sie die Bemessungsgrundlage wiederum um Fr. 80'000.-- ermässigte. Das Halbsatzverfahren setzte nach dem Wortlaut der damaligen Zürcher Bestimmung Erträge aus qualifizierten Beteiligungen voraus, die im Kanton Zürich besteuert werden. Ohne ganz oder teilweise steuerbare Erträge aus qualifizierten Erträgen greift das Halbsatzverfahren nicht.

Urteil 2C_261/2021 vom 18. Oktober 2021

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel bei Neuüberbauung eines Grundstücks
Eine Steuerpflichtige übernahm im Februar 1989 durch Erbvorbezug von ihrem Vater ein Grundstück mit einem Wohnhaus, das seither als Familienwohnung diente. Im Rahmen eines Baukonsortiums wurde eine Neuüberbauung mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Eigentumswohnungen und Garagenplätzen realisiert. Noch im gleichen Jahr verkaufte die Steuerpflichtige sechs Einheiten an Dritte; die anderen beiden Einheiten vermietet sie. Das Kantonale Steueramt Zürich erfasste den Veräusserungsgewinn von Fr. 584'275 als Einkommen aus gewerbsmässigem Immobilienhandel. 

Auf Beschwerde hin konstatiert das Bundesgericht zwar, dass einige Indizien für schlichte Vermögensverwaltung sprechen. Dennoch sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der gewählten Organisationsform sowie der finanziellen Risiken aus der Aufnahme erheblichen zusätzlichen Fremdkapitals zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe mit Bezug auf die Überbauung ihres Grundstücks und den Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten eine Tätigkeit ausgeübt, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen gesprengt habe. Die Überbauung des Grundstücks mit acht Stockwerkeigentumseinheiten, deren sechs in der Folge verkauft wurden, übersteigt als eigentliche Entwicklung eines Bauprojekts («promotion immobilière») die blosse Verwaltung des privaten Vermögens.
  
Urteil 2C_553/2019 vom 9. März 2021

Pauschale Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen

Der Kanton Basel-Landschaft erhöhte die Pauschale für den Unterhaltskostenabzug auf Liegenschaften im Privatvermögen bei über 10-jährigen Gebäuden von 20 % auf 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden von 10 % auf 20 %.
  
Dagegen erhob der kantonale Mieterinnen- und Mieterverband Beschwerde und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.  Der neue Pauschalabzug ist zwar ausgesprochen hoch, aber noch mit der Bundesverfassung vereinbar. Es ist jedoch unbewiesen geblieben, dass die Ansätze die tatsächlichen Kosten der Liegenschafteneigentümer systematisch und flächendeckend erheblich übersteigen und das legitime Ziel der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ebenso gut mit tieferen Ansätzen erreicht werden könnte.

Urteil 2C_142/2019 vom 18. Mai 2021

Vermögensbesteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone

Eine Bündnerin ist Nutzniesserin von zwei landwirtschaftlich genutzten Parzellen in der Bauzone. Sie beantragte dafür die Besteuerung zum Ertragswert. Die kantonale Steuerverwaltung besteuerte die beiden Grundstücke zum (höheren) Verkehrswert, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde.

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone, soweit sie nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen, von Bundesrechts wegen zum Verkehrswert zu erfolgen hat. Selbst wenn das Bundesrecht es den Kantonen erlaube sollte, den Kreis der zum Ertragswert besteuerten Grundstücke weiter als das bäuerliche Bodenrecht zu ziehen, wäre die Bündner Verkehrswert-Regelung jedenfalls nicht willkürlich.

Urteil 2C_1094/2018 vom 9. Dezember 2019

Pole Dance als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistung

Ein Tanzstudio unterrichtet Pole Dance in fünf Schwierigkeits-Stufen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung besteuerte den Unterricht als (der Mehrwertsteuer unterliegende) Unterhaltungsleistung. Auf Beschwerde hin qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Unterricht hingegen als (von der Mehrwertsteuer ausgenommene) Bildungsleistung.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass - anders als beim Jasstanz oder Aerobic - das Erlernen von Fähigkeiten gegenüber der Steigerung des körperlichen oder persönlichen Wohlbefindens im Vordergrund steht (vergleichbar mit klassischen Tanzkursen). Das Tanzstudio erbringt deshalb eine steuerausgenommene Bildungsleistung.

Urteil 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Pferdestall
Ein Ehepaar liess auf dem Dach seines Pferdestalles eine 160 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugt jährlich Elektrizität von 20‘000 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wird. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_511/2017 vom 16. September 2019

Vermögensbesteuerung von Photovoltaik-Anlage auf Scheune

Ein Ehepaar liess auf dem Dach seiner Scheune eine 54 m2 grosse Photovoltaik-Anlage erstellen. Die Anlage wurde nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen, sondern bloss mittels Schrauben auf mechanische (und wieder ablösbare) Art mit dem Dach verbunden. Die Photovoltaik-Anlage erzeugte im Jahr 2010 Elektrizität von 6'859 kWh, die in das öffentliche Stromnetz gegen Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingespiesen wurde. Die Kantonale Steuerverwaltung Bern berücksichtigte die Photovoltaik-Anlage im Rahmen der amtlichen Bewertung für Grundstücke. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte hingegen, dass die Photovoltaik-Anlage kein Bestandteil des Grundstücks sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab, weil es nicht willkürlich ist, der Aufdachanlage der Beschwerdegegner die Bestandteilsqualität abzusprechen. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt zwar, Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern, macht den Kantonen aber keine Vorgaben zur Bewertung. Es ist somit eine Frage des Berner Rechts, ob Photovoltaik-Anlagen in die amtliche Bewertung von Liegenschaften einzubeziehen sind oder ob sie als selbständige Vermögenswerte zu erfassen sind.

Urteil 2C_510/2017 vom 16. September 2019

Erlös bei Grundstücksveräusserung mit Nutzniessungsvorbehalt

Eine Mutter verkaufte ihr Wohnhaus an ihre Tochter unter Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechts. Der Kaufpreis von Fr. 645'000.-- wurde im Umfang von Fr. 85'400.-- mit dem Kapitalwert des Wohnrechts verrechnet. Die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden legte der Grundstückgewinnsteuer einen Erlös von Fr. 645‘000.-- zugrunde, unter Einschluss des kapitalisierten Wohnrechts als weitere Leistung der Käuferin, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde.

Wie schon im kantonalen Verfahren beantragte die Veräusserin vor Bundesgericht, für die Grundstückgewinnsteuer auf einen Erlös von Fr. 559‘000.-- für den Verkauf des mit einem Wohnrecht belasteten Wohnhauses abzustellen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil die Kantone gemäss Steuerharmonisierungsgesetz einen Gestaltungspielraum haben, ob sie den Barwert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts zu einer weiteren Leistung der Erwerberin und damit zum Bestandteil des Erlöses erklären.

Urteil 2C_719/2017 vom 26. April 2019

Periodengerechte Abschreibung bei Liegenschaftenverlust

Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später am 1. Mai und 4. Juni 2009 zu einem tieferen Preis verkaufte – als Notverkäufe infolge privater finanzieller Schwierigkeiten, wie er geltend machte. Den Verlust von Fr. 230‘000.-- schrieb er im Steuerjahr 2008 erfolgswirksam ab, was die kantonalen Instanzen mit wechselnden Begründungen steuerlich nicht anerkannten.

Das Bundesgericht stützt im Ergebnis die Vorinstanzen, weil allfällige Notverkäufe erst im Jahr 2009 eingeleitet worden waren, weshalb Ende 2008 ein Veräusserungsverlust noch nicht ernsthaft drohte.  

Urteil vom 28. März 2019

Besteuerung der Liegenschaftenerträge bei Holdingprivileg

Eine Holdinggesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft veräusserte im Kanton Solothurn ein Grundstück mit einem Gewinn von Fr. 861'429.--. 

Gegen die Besteuerung des Grundstückgewinns im Kanton Solothurn rügte die Gesellschaft vor Bundesgericht vergeblich eine Verletzung des interkantonalen Schlechterstellungsverbotes. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Gesellschaften, die im Sitzkanton das Holdingprivileg beanspruchen, für Erträge aus schweizerischem Grundeigentum – einschliesslich der Kapitalgewinne – der ordentlichen Besteuerung unterliegen.

Urteil vom 19. März 2019

Keine Ersatzbeschaffung bei bloss vorübergehendem Aufenthalt

Ein Steuerpflichtiger verlegte seinen Wohnsitz am 1. April 2013 von A. nach B., wo er am 8. November 2011 eine 4 1/2-Zimmerwohnung erworben hatte. Am 1. Dezember 2013 meldete er seinen Wohnsitz nach C. um, wo er bei seiner Lebenspartnerin wohnte. Am 27. Februar 2014 erwarb er eine Liegenschaft in D. und verlegte am 1. April 2014 seinen Wohnsitz dorthin. Am 19. März 2014 verkaufte er die 4 1/2-Zimmerwohnung und machte hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum geltend, was die Aargauer Steuerbehörde verweigerte, weil er die Wohnung nicht dauernd als (Erst-)Wohnsitz genutzt hatte.

Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid: Die Wohnsitznahme in C. stand nicht in Zusammenhang damit, dass das neue Eigenheim in D. noch nicht bezugsbereit war oder dass an einem neuen Arbeitsort bzw. der Nähe eines solchen zunächst eine Wohnung bezogen werden musste, bis das Ersatzobjekt bezugsbereit wäre. Schön früher nutzte er die Wohnung in B.  nach ihrem Erwerb für lange Zeit nur als Zweitwohnung. Mit der Weiternutzung als Zweitwohnung, nachdem schon ursprünglich diese Nutzungsart im Vordergrund stand, sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 lit. e nicht erfüllt.

Urteil vom 24. Januar 2019

Abgangsentschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Aktienverkauf

Fünf Aktionäre verkauften ihren Anteil von 81 % an einer Aktiengesellschaft für Fr. 28'630'000.-- an eine ausländische Gesellschaft, die damit zur Alleinaktionärin wurde. Dabei wurde die Zahlung von Fr. 3'102'750.-- an die fünf Verkäufer vereinbart, wenn diese weiterhin bei der Aktiengesellschaft tätig sein werden. Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem der Veräusserer infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werden, sah der Kaufvertrag eine sofortige anteilsmässige Auszahlung an den entsprechenden Veräusserer vor. Als das Arbeitsverhältnis mit einem der Aktionäre aufgelöst wurde, kam es zur Auszahlung seines Anteils von Fr. 854'003.--, der in der Folge von der Veranlagungsbehörde des Kantons Solothurn besteuert wurde.

Vor Bundesgericht machte der Steuerpflichtige vergeblich geltend, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handle. Als mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Leistung ist auch die Abgangsentschädigung als steuerbare Einkunft zu qualifizieren.

Urteil vom 12. November 2018

Kein pauschaler Liegenschaftskostenabzug bei vorwiegend geschäftlicher Nutzung
Eine Privatperson vermietete ein Einfamilienhaus mit Garten an eine Aktiengesellschaft, die es einem Kadermitarbeiter und seiner Familie zu Wohnzwecken überliess. Die Steuerbehörde des Kantons Zug verweigerte der Privatperson den Pauschalabzug für die Unterhaltskosten, weil aufgrund geschäftlicher Nutzung der Liegenschaft durch die Gesellschaft nur die tatsächlichen Kosten abziehbar seien. 

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung, dass eine überwiegend geschäftliche Nutzung vorliegt: Zum einen schloss der Beschwerdeführer als Vermieter den Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft ab, was deren Verwendung der Liegenschaft als geschäftlich erscheinen lässt. Zum anderen überliess die Gesellschaft das Wohnhaus wohl einer Einzelperson mitsamt Familie zur persönlichen Verwendung; diese Person war aber ein Kadermitglied der Gesellschaft und die diesem zugestandene Nutzung Teil der ihm arbeitsvertraglich zugesicherten Entlöhnung für seine berufliche Tätigkeit.

Urteil vom 11. September 2018

Kantonaler Spielraum bei der Festlegung des Ersatzwertes

Bei der Ermittlung Grundstückgewinnsteuer stellte die luzernische Steuerbehörde anstelle des historischen Erwerbspreises auf den Ersatzwert ab, der gemäss Luzerner Steuergesetz ausgehend vom Katasterwert vor 30 Jahren auf Fr. 125'000.-- festgesetzt wurde. Demgegenüber wollte die Veräusserin des Grundstücks aus dem Bundesrecht ableiten, dass anstelle des kantonalen Katasterwerts der (ihrer Ansicht nach viel höhere) Verkehrswert als Ersatzwert für den Erwerbspreis bei der Grundstückgewinnsteuer zu gelten habe, was zu einem deutlich kleineren Grundstückgewinn führt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Bundesgesetzgeber macht keine Vorgaben, wie die Kantone den Ersatzwert zu definieren haben. Namentlich gibt es keine bundesrechtliche Pflicht  zur Verkehrswertberechnung.

Urteil vom 10. September 2018

Zeitpunkt für den Abzug der Unterhaltskosten bei Privatliegenschaften

Ein Ehepaar ersetzte die Wohnungsfenster und bezahlte im Jahr 2011 die Schlussrechnung. Mit Schadenzusammenstellung vom 13. Mai 2013 übernahm die Aargauische Gebäudeversicherung von den Kosten einen Betrag von Fr. 7'200.--. Im Veranlagungsverfahren 2013 brachten die Eheleute als Liegenschaftskosten unter anderem den Restbetrag von Fr. 21'966.-- für den Ersatz der Fenster zum Abzug. Das Steueramt des Kantons Aargau verweigerte den Abzug als periodenfremd: Die Kosten hätten im Jahre 2011 im vollen Umfang in Abzug gebracht werden und die Rückvergütung der Gebäudeversicherung im 2013 als übrige Einkünfte versteuert werden können.  

Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht schützten diese Sichtweise mit der zutreffenden Begründung, dass die Aufwendungen für den Fensterersatz dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sind. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.

Urteil vom 31. Oktober 2017

Unterhaltskosten bei abgeschriebenen Liegenschaften im Geschäftsvermögen

Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.

Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Haftung für Steuerforderungen bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar

Zwei Erben hatten eine Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, in dem auch Steuerforderungen von Fr. 174'093.90 aufgeführt waren. Dabei war bei den Steuerforderungen für das Todesjahr des Erblassers (Fr. 5'970.60 für die Kantonssteuer und Fr. 1'462.20 für die direkte Bundessteuer) „provisorisch (pro rata)“ vermerkt. Nachdem diese beiden Steuerforderungen später mit Fr. 43'369.50 bzw. Fr. 23'744.25 viel höher festgelegt wurden, wehrten sich die Erben bei der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und dem Steuerrekursgericht vergeblich.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab. Gemäss einer Bestimmung in Steuergesetzen müssen Steuerforderungen nicht in öffentlichen Inventaren angemeldet werden. Nicht anwendbar ist daher Art. 590 ZGB, wonach die Erben nur für im öffentlichen Inventar angemeldete Forderungen haften. Die Erben können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben) berufen. Zum einen mussten sie damit rechnen, dass die definitiven Steuerforderungen auch massiv höher ausfallen werden. Zum andern behaupten sie gar nicht, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, wenn sie mit der hohen Nachforderung gerechnet hätten, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie einen Nachteil erlitten haben.

Urteil vom 4. Oktober 2017

Abschreibung auf fiktiven Aktiven als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Aktiengesellschaft schrieb ihre Liegenschaft um Fr. 180'000.-- (ca. 4% des Buchwerts von Fr. 4'631'949.--) ab. Die Steuerverwaltung anerkannte auf dem Liegenschaftenkonto aktivierte Aufwendungen aus einer Rechnung über Fr. 204'000.-- nur im Umfang von Fr. 15'000.-- als geschäftsmässig begründet und diverse Rechnungen einer ausländischen Gesellschaft im Umfang von Fr. 15'126.-- gar nicht, weil es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handle. Daher liess die Steuerverwaltung die Abschreibung der geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen nicht zum Abzug zu, was die kantonalen Gerichte schützten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Aktiengesellschaft ab, weil Abschreibungen auf fiktiven Aktiven (Aktiven, die keinen Wert haben oder überbewertet sind) unzulässig sind.

Urteil vom 7. September 2017

Privatliegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers

Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.

Urteil vom 6. Juni 2017

Ermessensveranlagung: Bankauszahlungen als Einkommen, Wertschriftenvermögen

Ein Steuerpflichtiger deklarierte in seiner Steuererklärung zwei Forderungen gegenüber einer Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln im Nominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.-- lediglich pro memoria mit einem Steuerwert von Fr. 0.--, weil er sie nicht mehr als werthaltig erachtete. Später reichte er dem Kantonalen Steueramt Zürich einen Banküberweisungsbeleg für Auszahlungen von insgesamt Fr. 94'000.-- ein. Er machte geltend, dass es sich dabei um eine steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens handle, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Das Kantonale Steueramt Zürich folgte dieser Deklarationsweise nicht, weil die unzulängliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine zuverlässige Bewertung der beiden Forderungen verunmögliche. Das Verwaltungsgericht schätzte das Wertschriftenvermögen auf Fr. 6 Mio. und besteuerte die Auszahlungen von Fr. 94'000.-- als steuerbares Einkommen.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Es ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine Teil-Rückzahlung des Guthabens gegenüber der Gesellschaft handle, und er andererseits behauptet, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft seien nicht mehr werthaltig. Den Nachweis, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine steuerfreie Rückzahlung von Guthaben handelte, hat der Steuerpflichtige nie hinreichend angetreten. Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Schätzung des Guthaben- und Wertschriftenvermögens mit Fr. 6 Mio. ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

Urteil vom 3. Mai 2017

Mitgliederbeiträge des Vereins Agglo Basel: Nichtumsatz mangels Leistungsaustausch

Der Verein Agglo Basel versteht gemäss seinen Statuten die Agglomeration Basel als gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraum. Die Aufwendungen – namentlich die Personalkosten, die Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle sowie die Projektmittel – werden durch Mitgliederbeiträge gedeckt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügte, dass die Mitgliederbeiträge der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach Auffassung des Vereins fallen die Mitgliederbeiträge hingegen mangels Leistungsaustausches gar nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuergesetzgebung. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte demgegenüber zwar einen Leistungsaustausch und damit eine steuerbare Leistung, hiess die Beschwerde des Vereins aber deshalb gut, weil die Mitgliederbeiträge von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.

Dagegen wehrt sich die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolglos vor dem Bundesgericht, das einen Leistungsaustausch zwischen dem Verein Agglo Basel und seinen Mitgliedern verneint. Massgeblich erscheint, dass der Beschwerdegegner statutengemäss explizit die Interessen des gemeinsamen Raumes und nicht die Anliegen einzelner Mitglieder vertritt und er überdies – im Interesse des Gesamtraumes – sicherzustellen hat, dass einzelne Regionen weder bevorzugt noch ausgegrenzt bzw. benachteiligt werden. Diese statutarische Bestimmung legt nahe, dass der Zusammenschluss der Mitglieder und auch die Leistung ihrer Beiträge erfolgt, um die Entwicklung der Agglomeration Basel als Ganzes zu fördern, und gerade nicht, um einzelnen Mitgliedern Leistungen zu erbringen.

Urteil vom 2. Mai 2017

Auflösung einer von der Steuerbehörde zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung

Eine Immobiliengesellschaft wurde für die direkte Bundessteuer 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die Steuerverwaltung mit einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung trug. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- erfolgswirksam wieder auf. Sie war auf Einsprache hin betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf die andere interkantonale Steuerausscheidung zurückgekommen, womit die zusätzliche Steuerrückstellung hinfällig war.

Nachdem die kantonalen Instanzen die Auflösung der Rückstellung geschützt hatten, gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht, das die Beschwerde abweist. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren eine solche zu Unrecht gewährte.

Urteil vom 1. Mai 2017

Steuerlich nicht abziehbare Anwalts- und Gerichtskosten wegen Erbschaftsstreitigkeit

Eine Erbengemeinschaft aus vier Erben ist zerstritten. Zwei Erben sind der Ansicht, dass zwei geerbte Mehrfamilienhäuser allen Erben je zu einem Viertel zustehen; die beiden andern Erben, die mit dem Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, behaupten, dass ihnen daher die Häuser bereits zu je einem Drittel gehört hätten. Die Erbengemeinschaft macht in der Steuererklärung als Vermögensverwaltungskosten die Honorarkosten für den Erbenvertreter und Anwaltskosten für den erbrechtlichen und den gegen die beiden andern Erben geführten gesellschaftsrechtlichen Prozess geltend.

Das Kantonale Steueramt Aargau verweigert den Abzug und erhält vom Bundesgericht Recht. Bei der Auseinandersetzung zwischen Erben im Rahmen der Erbteilung und der Liquidation einer einfachen Gesellschaft liegt keine Vermögensverwaltung vor. Erbgangskosten sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei einer allfälligen Erbschaftssteuer abziehbar.

Urteil vom 17. November 2016

Mithaftung des Liquidators der Gesellschaft für deren Steuerschulden

Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz erlässt gegenüber dem Liquidator eine Haftungsverfügung für die noch offenen kantonalen Steuern einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft. Nach der kantonalen Haftungsnorm entfällt die Haftung des Liquidators bei Ende der Steuerpflicht einer juristischen Person für deren Steuern, wenn der Liquidator nachweist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet zu haben. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz im Kanton Glarus und eine Liegenschaft im Kanton Schwyz. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Liquidator die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz durch besondere Mitteilung, also durch eingeschriebenen Brief, über die Liquidation hätte orientieren und sie zur Anmeldung der offenen Steuern auffordern müssen. Mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus und dreimaligem Schuldenruf im SHAB sei der Liquidator diesen Pflichten nicht vollständig nachgekommen.

Das Bundesgericht würdigt diese Auslegung der kantonalen Haftungsnorm als willkürfrei und weist die Beschwerde des Liquidators ab.

Urteil vom 21. Oktober 2016

Veräusserung eines Betriebs: Realisationszeitpunkt; Besteuerung des Liquidationsgewinns

Ein Einzelunternehmer veräusserte die Aktivposten mit Kaufvertrag vom 28. September 2010 zum Kaufpreis von Fr. 550'000.--, der im Betrag von Fr. 350'000.-- am 1. Januar 2011 dem Veräusserer zu überweisen war. In der Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte er dem Käufer ein Darlehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erfasste den Nettoerlös im Steuerjahr 2010 als ordentliches Einkommen. Der Einzelunternehmer beantragte in den kantonalen Gerichtsinstanzen vergeblich, dass der Gewinn erst im 2011 angefallen sei und infolge definitiver Geschäftsaufgabe privilegiert zu besteuern ist.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Einzelunternehmers ab. Der Kapitalgewinn war mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 realisiert. Für eine privilegierte Besteuerung hätte er die selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens im Folgejahr 2011 definitiv aufgeben müssen. Er weist aber nach einem Geschäftserfolg im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 193'212.60 in der Jahresrechnung 2012 einen Gewinn von Fr. 43'731.09 aus. Dies deutet darauf hin, dass er im Jahre 2012 entweder noch wesentliche Liquidationshandlungen ausgeführt hat oder sich die weitergeführten geschäftlichen Aktivitäten nicht in der von der Praxis noch tolerierten geringfügigen selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Personal erschöpften.

Urteil vom 13. Juni 2016

Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierung einer Kollektivgesellschaft

Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.

Urteil vom 24. Mai 2016

Nicht verbuchte angefangene Arbeiten als geldwerte Leistung an Hauptaktionär

Eine Bauunternehmung leistete in einem Jahr 1'574,5 Stunden eigene Arbeiten. Diese bewertete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem Ansatz von Fr. 60.-- (total Fr. 94'470.--) und rechnete sie zusammen mit als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten (Fr. 169'855.--) als angefangene Arbeiten im Gewinn der Gesellschaft auf, ebenso im Einkommen des Mehrheitsaktionärs als von der Gesellschaft empfangene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 264'325.--, was das Verwaltungsgericht bestätigte.

Vergeblich machen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht geltend, die Bauunternehmung habe nie Leistungen an den Mehrheitsaktionär ohne Gegenleistungen erbringen wollen. Für eine geldwerte Leistung genügt bereits, dass der Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung für den Mehrheitsaktionär als handelndes Organ der Bauunternehmung  erkennbar war. Gerade das war unter den gegebenen Umständen der Fall: Wenn die Kosten aus dem angefangenen Bauprojekt in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht wurden, so ist dies als Indiz zu werten, dass die Gesellschaft damit kundtat, die Kosten übernehmen und somit zugunsten des Aktionärs tragen zu wollen. Die Absicht der Gesellschaft, den Beschwerdeführern die eigenen Arbeiten zu verrechnen, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.

Urteil vom 3. Mai 2016

Besteuerung der Ehegatten bei Trennung; Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen

Ein Steuerpflichtiger lebte bis Ende Oktober 2010 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemieteten Haus. Per 1. November 2010 bezog er eine eigene Wohnung. Anfang April 2011 zog die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls in eine Wohnung um. Schliesslich verlegte die Ehefrau am 1. September 2011 ihren Wohnsitz mit den Kindern. Bis Anfang September 2011 führten die Ehegatten ein gemeinsames Konto. Nach dessen Auflösung überweist der Ehemann seiner Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 3'000.-- (September bis November) bzw. Fr. 2'800.-- (ab Dezember) und bezahlt die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder von monatlich Fr. 410.--.

Das Kantonale Steueramt St. Gallen lässt den Gesamtbetrag von Fr. 13'440.-- als Unterhaltsbeitrag zum Abzug zu. Auf Rekurs hin werden dem Ehemann auch für die Monate Januar bis August 2011 Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'680.-- zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes ab, weil die Eheleute für das ganze Steuerjahr 2011 separat zu veranlagen sind und die Verwaltungsrekurskommission trotz eines gemeinsamen Kontos zu Recht abzugsfähige Unterhaltsbeiträge bejahte, die der Ehemann vom gemeinsamen, aber praktisch ausschliesslich durch seine Erwerbseinkünfte gespeisten Konto klar abgrenzbare Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erbrachte.

Urteil vom 29. Februar 2016

Handänderungssteuer: Betriebsgesellschaft, wirtschaftliche Handänderung

Eine Gesellschaft erwarb sämtliche Aktien an einer andern Gesellschaft, die Eigentümerin von Liegenschaften ist, in denen sie ein Wohn- und Pflegeheim führte. Das Grundbuchamt erfasste den Erwerb der Gesamtheit der Aktien als wirtschaftliche Handänderung und verfügte gegenüber der Käufergesellschaft eine Handänderungssteuer. Bis zum Erwerb der Aktien war die gekaufte Gesellschaft zwar eine Betriebsgesellschaft. Das Verwaltungsgericht stützt für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft und damit als wirtschaftliche Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliegt, darauf ab, dass am Tag des Erwerbs der Aktien der gesamte Geschäftsbereich «Wohn- und Pflegeheim» für Fr. 2.5 Mio. an eine weitere Gesellschaft verkauft wurde, welche den Betrieb, den Unterhalt und die Erstellung von Alters-, Wohn- und Pflegepensionen bezweckt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft ab. Weil die gekaufte Gesellschaft unmittelbar nach dem Aktienerwerb in eine Immobiliengesellschaft umgewandelt wurde, durften die Vorinstanzen ohne Willkür darauf schliessen, dass die Gesellschaft lediglich an der Übernahme der Liegenschaften, nicht aber am Betrieb des Wohn- und Pflegeheims interessiert war.

Urteil vom 26. November 2015

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel bei Begründung von Stockwerkeigentum

Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahr 2011 mit einem Partner im Rahmen einer einfachen Gesellschaft eine Liegenschaft mit mehreren vermieteten Wohnungen zum Preis von Fr. 1'700'000.--. Zusätzlich zum Hypothekarkredit über Fr. 1'360'000.-- gewährte ihnen der Verkäufer ein Darlehen von Fr. 300'000.--. Weniger als zwei Jahre später wird die Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft eingebracht und renoviert sowie Stockwerkeigentum begründet, um einen Teil der Wohnungen an Dritte zu verkaufen. Anstelle des in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Pauschalabzuges, der nur für Privatliegenschaften vorgesehen ist, lässt das Steueramt des Kantons Solothurn lediglich die effektiven Unterhaltskosten zum Abzug zu, weil ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und somit eine Geschäftsliegenschaft vorliege.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Die objektiven Umstände, wie die kurze Haltedauer und die ausserordentlich hohe Fremdfinanzierung, zeichnen das Gesamtbild einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit.

Urteil vom 10. September 2015

Verdeckte Gewinnausschüttung: Realisationszeitpunkt

Eine Aktiengesellschaft verbuchte im Jahr 2006 eine Rechnung über Fr. 553'579.--, die sie am 11. August 2008 bezahlte. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuert den Betrag beim Alleinaktionär im Steuerjahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerter Vorteil). Die Steuerpflichtigen wehren sich nicht gegen diese Qualifikation, machen aber geltend, dass der geldwerte Vorteil erst im Jahr 2008 realisiert worden sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verbuchung eine Forderung gegen die Aktiengesellschaft erwarb und damit den geldwerten Vorteil erzielte. Auf den späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es nicht an.

Urteil vom 10. September 2015

Qualifikation von Patenten als Geschäftsvermögen

Ein Unternehmer hatte beim Ausscheiden als Geschäftsführer von der Gesellschaft, an der er mehrheitlich beteiligt war, unentgeltlich Patente übernommen, die er später veräusserte. Die sankt-gallische Steuerbehörde erblickte im Verkauf der Patente einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, der Steuerpflichtige einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.

Das Bundesgericht bejaht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine vorherige unselbstständige Tätigkeit als Aktionär der Gesellschaft. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft angeeignet hatte.

Urteil vom 14. Juli 2015

Bewertung von Patenten anlässlich der Privatentnahme

Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.

Urteil vom 21. April 2015

Abzug der Hälfte der Unterhaltskosten bei hälftigem Miteigentum

Die Beschwerdeführerin besitzt die Hälfte einer Liegenschaft, die sie mit der anderen Miteigentümerin bewohnt. Die Unterhaltskosten trägt sie alleine, da ihre Miteigentümerin dazu finanziell nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund machte sie bisher in der Steuererklärung die Unterhaltskosten zu 100 % geltend, was von der Steuerbehörde akzeptiert wurde; ebenso versteuerte sie den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert zu 100 %. Als das Dach saniert wurde, anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Kosten nur zu 50 % und besteuerte die Liegenschaft im Einkommen und im Vermögen den Eigentumsverhältnissen gemäss zu 50 %.

Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, was vom Bundesgericht geschützt wird. Wer zivilrechtlich eine Liegenschaft zur Hälfte besitzt, hat dementsprechend die Hälfte der Erträge zu versteuern und kann die Liegenschaftenkosten zur Hälfte in Abzug bringen.

Urteil vom 13. April 2015

Nachsteuerverfahren: Nicht deklarierte Zinsen auf ausländischen Bankkonten

Ein Ehepaar deklarierte in den Steuererklärungen 2008 bis 2010 unter «Übrige Vermögenswerte» einen Liquidationsgewinn von mehr als einer Million Euro. Später stellte sich heraus, dass der Liquidationsgewinn inzwischen als Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag. Gegen die Nachsteuerverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau betreffend die Erträge aus dem Depot wehrten sich die Steuerpflichtigen, weil keine neue Tatsache vorliege. Die Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Sachverhalt bei Prüfung der Steuererklärungen 2008 bis 2010 näher abzuklären.

Das Bundesgericht verneint auf Beschwerde des Ehepaars hin ein Versäumnis der Steuerverwaltung, weil sie aufgrund der Deklaration davon ausgehen durfte, dass es sich um einen Anspruch der Steuerpflichtigen handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher in den Jahren 2008 bis 2010 keine Erträge abwarf.

Urteil vom 26. März 2015

Verkauf einer Geschäftsliegenschaft: Realisationszeitpunkt

Eine Immobiliengesellschaft veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. November 2008 eine Liegenschaft im Kanton Aargau. Besitzesantritt und Eigentumsübertragung waren auf den 5. Januar 2009 festgelegt. Die Gesellschaft wollte den Veräusserungsgewinn im Steuerjahr 2009 versteuern, das Kantonale Steueramt Aargau erfasste ihn dagegen schon im Jahr 2008 mit der Gewinnsteuer.

Dagegen wehrte sich die Gesellschaft vergeblich vor den kantonalen Gerichten und vor dem Bundesgericht. Ein Kapitalgewinn gilt in zeitlicher Hinsicht dann als realisiert, wenn der Veräusserer die vertraglich versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch auf die Gegenleistung des Käufers erworben hat. Bei Veräusserung von Geschäftsliegenschaften ist der rechtsgültige Abschluss des Kaufvertrages durch öffentliche Beurkundung zeitlich bestimmend, sofern die Erfüllung des Vertrags nicht unsicher erscheint. Die Gesellschaft hatte die Entrichtung des Kaufpreises per 5. Januar 2009 mit einem unbedingten Zahlungsversprechen der Credit Suisse abgesichert, womit das Risiko eines Zahlungsausfalls faktisch ausgeschlossen war.

Urteil vom 16. Dezember 2014

Erlass eines Mitarbeiterdarlehens: Keine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter

Eine Arbeitgeberin erliess einem langjährigen Arbeitnehmer beim frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand die Restsumme eines vor langer Zeit gewährten Darlehens. Dieser deklariert die Summe in der Steuererklärung als privilegiert steuerbare Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter; das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte sie aber als ordentliches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, was die kantonalen Gerichte bestätigten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.

Urteil vom 6. September 2014

Kosten für Um- und Ausbau einer Liegenschaft; wirtschaftlicher Neubau

Eine Familie erwarb 1998 eine Liegenschaft mit altem Wohnhaus und angebauter Scheune. 2010 baute die Familie das Dachgeschoss der Scheune zu einem Schlafzimmer mit Ankleide und Bad um und machte über Fr. 45'000.-- für energiesparende Massnahmen als Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug geltend. Die Steuerbehörde qualifizierte die Umbaukosten als wertvermehrend und verweigerte den Abzug.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab. Schon früher hatte es festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Das gilt auch, wenn mit dem Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird.

Urteil vom 4. September 2014

Keine Verletzung der Ausstandsregeln und anderer Verfahrensbestimmungen

Ein Ehepaar erhebt Einsprache gegen die berichtigten Veranlagungen für mehrere Steuerjahre. Die freiburgische Steuerbehörde heisst diese teilweise gut und gewährt zusätzliche Abzüge, die dem Ehepaar nicht weit genug gehen: Es reicht beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg eine Beschwerde ein und beantragt eine mündliche Verhandlung. Diese wird kurzfristig auf Fronleichnam angesetzt, einem hohen kantonalen Feiertag im Kanton Solothurn, weil kein anderer Termin gefunden werden kann. Die Steuerpflichtigen verlangen erfolglos den Ausstand des Präsidenten und der Mitglieder des Steuergerichtshofes.

Das Ehepaar ficht das Urteil vergeblich – wegen Verletzung der Ausstandsregeln und anderer behaupteter Verfahrensverletzungen – beim Bundesgericht an.

Urteil vom 10. Dezember 2013

Lohnaufwand für Familienangehörige einer Tagesmutter

Eine Tagesmutter beschäftigt ihre drei erwachsenen Kinder im Kinderhort, den sie als selbstständig Erwerbende betreibt. Die Steuerbehörde des Kantons Aargau akzeptiert die Lohnkosten nicht vollumfänglich als solche, weil es sich teilweise um Zuwendungen an die Kinder handle, zumal die einzelnen Löhne der Kinder höher angesetzt sind als der Gewinn, welcher der Tagesmutter selbst bleibt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Sie bringt keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die gewählte Lohnstruktur vor. Mit betrieblichen Überlegungen alleine kann unter diesen Umständen nicht schlüssig erklärt werden, wieso sich die Geschäftsinhaberin dauerhaft mit einem erheblich kleineren Einkommen zufrieden geben sollte als ihre Mitarbeitenden, die ihr rang- und funktionsmässig untergeordnet sind.

Urteil vom 25. Oktober 2013

Verlustverrechnung; Anwaltskosten bei Erbstreit stellen Erbgangskosten dar

Ein Ehepaar deklariert in der Steuererklärung 2009 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit des Ehemanns aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie Anwalts- und Gerichtskosten, die aus einer Erbstreitigkeit in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen sind. Die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft verweigert die beiden Abzüge.

Das Ehepaar gelangt an das Bundesgericht, das die Beschwerde abweist: Die geltend gemachten Verluste waren den Eheleuten schon in den Vorjahren nicht zum Abzug zugelassen worden; sie hätten sich damals dagegen zur Wehr setzen müssen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob diese zu spät geltend gemacht wurden. Weil es nicht um Kosten zur Erhaltung des Vermögens geht, sondern um Kosten zur Erlangung der Erbschaft, handelt es sich weder um Vermögensverwaltungskosten noch um sonstige Gewinnungskosten. Die Kosten können vielmehr bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.

Urteil vom 14. Oktober 2013