Porträt

Steuerrecht

Auf Steuerrecht spezialisiert haben wir das gesamte Steuerrecht im Blickfeld: direkte Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Grundstückgewinnsteuer), Mehrwertsteuer (einschliesslich Einfuhrsteuer und Zölle), Verrechnungssteuer (auch Fragen der Rückerstattung), Spezialsteuern (zum Beispiel Erbschafts- und Schenkungssteuer). Selbstständig Erwerbende beraten wir zudem bei AHV-Beitragsfragen. Für andere Rechtsfragen und für buchhalterische Aufgaben ziehen wir Partner bei oder verweise Sie an sie.

Unsere Klienten sind Privatpersonen, selbstständig Erwerbende, kleine und mittlere Unternehmen, Vereine und Stiftungen, vornehmlich im Kanton Zürich, aber auch in anderen Kantonen. Ebenso unterstützen wir Treuhänder, Anwältinnen, Grundstückmakler und Finanzfachleute bei Steuerfragen und übernehme gegebenenfalls die Vertretung in Steuerverfahren für ihre Mandantinnen und Mandanten.

Unsere Klientinnen und Klienten sind Menschen und Unternehmen in ganz verschiedenen privaten oder beruflichen Situationen. Manchmal kommen wir vorausschauend, oft aber auch als Troubleshooter zum Einsatz. Bei Problemen mit der Steuerbehörde gilt es, tragfähige Lösungen zu finden und unnötige weitere Kosten zu vermeiden. Bei einem grösseren Streitwert kann es Sinn machen, Verfügungen der Steuerbehörden vor Gericht anzufechten. Dabei kommt dem Kanzlei-Inhaber seine Erfahrung als nebenamtlicher Bundesrichter zugute.

Wollen Sie Ihre Steuererklärungen erstellen lassen, können Sie sich gerne an die BenzTax GmbH wenden.

Beispiele

Sie zögern, ob Sie eine Liegenschaft geschäftlich oder privat erwerben sollen. Der Möglichkeit zur Abschreibung auf geschäftlichen Liegenschaften stehen künftige zusätzliche Steuern und AHV-Beiträge gegenüber, was es abzuwägen gilt.

Ein Einzelunternehmer gründete eine Gesellschaft, in der er allmählich seine Aktivitäten übertrug. Als er das Einzelunternehmen auflöst, will das Kantonale Steueramt Zürich die Wertsteigerung der Aktien als Liquidationserlös besteuern. Mir gelingt es, die Steuerbehörde davon zu überzeugen, dass eine nicht steuerbare Wertsteigerung im Privatvermögen vorliegt.

Ein nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger versäumt es, seine Steuererklärung einzureichen, weshalb er nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'000.-- eingeschätzt wird. Als er seine Steuererklärung einreicht, hält das Kantonale Steueramt an seiner Einschätzung fest, weil der Steuerpflichtige sein Vermögen deutlich vermehrt hat. Vor Verwaltungsgericht zeigen wir erfolgreich auf, dass seine Aktien im Wert gestiegen sind und er von realisierten (steuerfreien) Kursgewinnen gelebt hat.

Lösungsorientiert: Steueranwalt Rolf Benz in Winterthur