Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Landerwerbszinsen und Baukreditzinsen als steuerlich nicht abziehbare Anlagekosten

Ein Ehepaar erwarb ein an sein Eigenheim angrenzendes Baulandgrundstück. Die Schuldzinsen der dafür aufgenommenen Hypotheken zog es in der Steuererklärung ab. Das Kantonale Steueramt Solothurn verweigert den Schuldzinsenabzug: Es handle sich um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, die Zinsen könnten deshalb erst bei einem späteren Verkauf der Geschäftsliegenschaft zum Abzug gebracht werden. Die Steuerpflichtigen gelangen an das kantonale Steuergericht, welches die Schuldzinsen als abzugsfähig qualifizierte, weil es sich beim Baulandgrundstück um Privatvermögen handle.

Die Steuerbehörde reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das festhält, dass Land(erwerbs)kreditzinsen gleich wie Baukreditzinsen steuerlich nicht abziehbar sind, unabhängig davon, ob sich ein Grundstück im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. Die Kosten können als Anlagekosten bei einer späteren Veräusserung in Abzug gebracht werden.

Urteil vom 21. Mai 2014