Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Transponierung: Steuerumgehung bei schenkungsweiser Abtretung der Kaufpreisforderung

Ein Aktionär verkaufte 50% der Aktien seiner Gesellschaft an die Holding seines Sohnes. Der Kaufpreis wurde als unverzinsliches Darlehen gegenüber dem Vater stehen gelassen; noch im selben Jahr trat der Vater die Hälfte des Darlehensguthabens schenkungsweise an den Sohn ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz besteuerte den Vorgang beim Sohn als Transponierung. Auf Einsprache hin kam sie darauf zurück, wogegen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vor Verwaltungsgericht erfolglos zur Wehr setzte.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut. Die Vorgehensweise erfüllt zwar den Tatbestand der Transponierung nicht, weil dieser voraussetzt, dass der Veräusserer die Aktien an seine eigene Holding verkauft. Hingegen ist eine Steuerumgehung zu bejahen, weil zwei an sich unabhängige Vorgänge (Schenkung des Vaters an den Sohn, Einbringen der Aktien in die Holding durch den Sohn) in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt wurden (zeitnahe Abwicklung, Verzicht auf Verzinsungs- und Amortisationsverpflichtungen; in einer vorgängigen Rulinganfrage zum Ausdruck gebrachte Schenkungsabsicht des Vaters).

Urteil vom 26. Oktober 2017

Privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität

Ein Hausarzt erlitt im 2004 einen Hirnschlag, worauf er infolge Erwerbsunfähigkeit von 80% eine IV-Rente erhielt. Im 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf. Seither ist er 100% erwerbsunfähig. Für den Liquidationserlös von Fr. 310'788.-- machte er die gesetzlich vorgesehene privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geltend. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuerte den Liquidationserlös jedoch zum ordentlichen Steuersatz, weil es beim Hausarzt an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität (im 2004) und endgültiger Geschäftsaufgabe (im 2012) fehle. Das Steuergericht wies eine Beschwerde des Hausarztes ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Hausarztes gut. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe. Es genügt ein Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Hirnschlag die Ursache war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, die Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität herbeizuführen.

Urteil vom 5. Oktober 2017

Einkommen aus Darlehensverzicht, Beweislastverteilung für Untergang des Darlehens

Zwei Eheleute führten ein Restaurant und ein Hotel. Gemäss dem bis Ende 2010 laufenden Liquidationsabkommen vom 20. Mai 2009 verzichtete die Bank als Hypothekargläubigerin auf einen allfälligen Pfandausfall aus der Verwertung der beiden Liegenschaften, die am 3. bzw. 7. März 2011 zu Preisen veräussert wurden, die unter den ausstehenden Hypothekarbeträgen lagen. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden besteuerte den Darlehensverzicht als Einkommen der Eheleute aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Obergericht hiess eine Beschwerde gut, weil der Untergang des Darlehens von der Steuerbehörde nicht nachgewiesen worden sei.

Das Liquidationsabkommen und die ursprünglich unterlassene Deklaration des Darlehens in der Steuererklärung 2011 sind für das Bundesgericht allerdings ausreichende Indizien für den Erlass der Hypothek. Deshalb hätte es den Eheleuten oblegen, den Gegenbeweis anzutreten und den Fortbestand der Schuld darzulegen. Dass die Bank nicht imstande sein soll, dies zu bestätigen, wie die Eheleute geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Die Umstände legen nahe, dass sich die Bank trotz geringfügiger Zeitüberschreitung weiterhin an die Vereinbarung gebunden fühlte und daher die Zusicherung, im Falle der Veräusserung der beiden Liegenschaften auf den Pfandausfall zu verzichten, einlöste. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Steuerverwaltung gut.

Urteil vom 23. Februar 2017

Gewerbsmässige Kreditvergabe; Abschreibungen

Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.

Urteil vom 25. Januar 2017

Eigenmietwert: Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern

Der Kanton Basel-Landschaft änderte sein Steuergesetz dahingehend, dass die Eigenmietwerte selbst genutzter Liegenschaften im Durchschnitt lediglich noch 60,1 % der Marktmiete betragen hätten. 60 % des Marktmietwerts bilden aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung noch zu vereinbaren ist. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die reduzierten Eigenmietwerte gut. Das Konzept des Kantons Basel-Landschaft zur Festlegung der Eigenmietwerte beruht auf einer formelmässigen Bewertung und ist – im Unterschied zu anderen kantonalen Systemen – nicht darauf angelegt, eine lückenlose Kontrolle der Eigenmietwerte im Einzelfall zu gewährleisten. Aufgrund der Streubreite, die eine formelmässige Bestimmung des Marktmietwerts stets mit sich bringt, kann ein solcher Durchschnittswert nur daraus resultieren, dass ein beträchtlicher Teil der Einzelwerte unterhalb von 60 % liegt. Kommt es systembedingt in einer beträchtlichen Zahl von Fällen zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 % des Marktmietwerts, müsste das Gesetz zuverlässige Instrumente vorsehen, die diese Verfassungswidrigkeit durchgängig beheben.

Urteil vom 12. Januar 2017

Auflösung von Wertkorrekturen auf Beteiligung bei Wertaufholung; Beweislastverteilung

Eine Gesellschaft besitzt eine Beteiligung, deren Buchwert sie in den Jahren 1993 und 1995 erfolgswirksam um Fr. 20 Mio. bzw. 25 Mio. berichtigte. Die Kantonale Steuerbehörde Zug rechnet in den Jahren 2007–2009 die Wertkorrekturen wieder im Gewinn auf. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gut, mit der sich die Gesellschaft gegen die Aufrechnung wehrte.

Das Bundesgericht bestätigt auf Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin die Aufrechnung. Die Gesellschaft begründete die damalige Wertkorrektur mit der angespannten Wirtschaftslage infolge einer schlechten Konjunkturphase, die typischerweise vorübergehender Natur ist. Damit liegt eine blosse provisorische Wertberichtigung vor, die dem steuerbaren Gewinn zugerechnet wird, soweit sie nicht mehr begründet ist. Gründe, die allenfalls ausnahmsweise eine endgültige Abschreibung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Steuerbehörde rechnete die Wertkorrektur zu Recht infolge Werterholung der Beteiligung wieder auf.

Urteil vom 29. September 2016

Grundstückgewinnsteuer: Betriebsgesellschaft, wirtschaftliche Handänderung

Eine Gesellschaft betrieb in eigenen Liegenschaften ein Wohn- und Gesundheitszentrum für pflegebedürftige und betagte Personen. Die beiden Aktionäre, ein Ehepaar, veräusserten die Aktien der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft zum Preis von Fr. 4'429'730.--. Am gleichen Tag schloss die Käufergesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft einen Vertrag ab, wonach diese den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims für einen Preis von Fr. 2'500'000.-- übernimmt. Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau und die kantonalen Gerichte erblickten darin den Verkauf der Aktien an einer reinen Immobiliengesellschaft und damit eine wirtschaftliche Handänderung, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.

Vor dem Bundesgericht machen die Eheleute erfolgreich geltend, dass sie die Aktien an einer Betriebsgesellschaft veräusserten. Die Übertragung der Aktien erstreckte sich – wirtschaftlich betrachtet – in der Gesamtheit auch auf den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims. Dass die Erwerberin selbst einzig an der Liegenschaft interessiert war und mit der Vermietung der Liegenschaft an einen Dritten erfolgreich eine neue organisatorische Lösung anstrebte, ändert nichts daran, dass wirtschaftlich betrachtet ein funktionierender Betrieb veräussert wurde, der tatsächlich auch (durch einen neuen Rechtsträger) weiter betrieben wird.

Urteil vom 26. November 2015

Verdeckte Gewinnausschüttung: Teilbesteuerung

Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen rechnete im Einkommen eines Ehepaares einen Betrag von Fr. 72'579.-- als verdeckte Gewinnausschüttung aus der von ihnen beherrschten Gesellschaft auf. Dieselbe Aufrechnung war zuvor auch bei der Gesellschaft vorgenommen worden. Hinsichtlich der kantonalen Steuern verweigerten die Kantonale Steuerverwaltung und anschliessend das Obergericht die Teilbesteuerung, weil das kantonale Gesetz eine solche nur für offene Gewinnausschüttungen vorsieht. 

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Ehepaars gut. Das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes verlangt zwingend, dass sämtliche Beteiligungserträge aus Privatvermögen im gleichen Ausmass für eine allfällige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung qualifizieren.

Urteil vom 6. November 2015

Nebensteuerdomizil: Gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten

Ein Ehepaar ist im Kanton Zürich wohnhaft (Hauptsteuerdomizil). Die Ehefrau verkauft eine Liegenschaft im Kanton St. Gallen, an der sie Alleineigentümerin ist. Kurz darauf stirbt der Ehemann. Das Kantonale Steueramt St. Gallen besteuert die Ehefrau gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen für das Einkommen aus der Liegenschaft. Ein Rekurs der Erben wird gutgeheissen, weil der Verstorbene kein Eigentum an der Liegenschaft hatte und daher mangels wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Nebensteuerdomizil nicht steuerpflichtig gewesen sei.

Nach einer erfolglosen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht gelangt das Kantonale Steueramt St. Gallen ans Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut, weil sich die gemeinsame Steuerpflicht von Eheleuten an einem Hauptsteuerdomizil in der Schweiz auch auf Nebensteuerdomizile in andern Kantonen erstreckt.

Urteil vom 16. Juli 2015

Verluste aus Ziegenzucht und Rebbau: Liebhaberei statt Nebenerwerb

Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.

Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.

Urteil vom 4. September 2014

Ausstand eines Verwaltungsrichters bei Anschein der Befangenheit

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde eines Ehepaars gegen ihre Steuerveranlagung ab. Am Urteil wirkte ein Verwaltungsrichter mit, der mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der zuständigen Schwyzer Steuerbehörde verheiratet ist.

Die Steuerpflichtigen rügen vor dem Bundesgericht, dass der Verwaltungsrichter hätte in den Ausstand treten müssen. Das Bundesgericht bejaht aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses den Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrichters und heisst die Beschwerde gut.

Urteil vom 13. Juni 2014

Landerwerbszinsen und Baukreditzinsen als steuerlich nicht abziehbare Anlagekosten

Ein Ehepaar erwarb ein an sein Eigenheim angrenzendes Baulandgrundstück. Die Schuldzinsen der dafür aufgenommenen Hypotheken zog es in der Steuererklärung ab. Das Kantonale Steueramt Solothurn verweigert den Schuldzinsenabzug: Es handle sich um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, die Zinsen könnten deshalb erst bei einem späteren Verkauf der Geschäftsliegenschaft zum Abzug gebracht werden. Die Steuerpflichtigen gelangen an das kantonale Steuergericht, welches die Schuldzinsen als abzugsfähig qualifizierte, weil es sich beim Baulandgrundstück um Privatvermögen handle.

Die Steuerbehörde reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das festhält, dass Land(erwerbs)kreditzinsen gleich wie Baukreditzinsen steuerlich nicht abziehbar sind, unabhängig davon, ob sich ein Grundstück im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. Die Kosten können als Anlagekosten bei einer späteren Veräusserung in Abzug gebracht werden.

Urteil vom 21. Mai 2014