Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Pferdebetrieb als Liebhaberei

Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.

Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021

Privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität

Ein Hausarzt erlitt im 2004 einen Hirnschlag, worauf er infolge Erwerbsunfähigkeit von 80% eine IV-Rente erhielt. Im 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf. Seither ist er 100% erwerbsunfähig. Für den Liquidationserlös von Fr. 310'788.-- machte er die gesetzlich vorgesehene privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geltend. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuerte den Liquidationserlös jedoch zum ordentlichen Steuersatz, weil es beim Hausarzt an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität (im 2004) und endgültiger Geschäftsaufgabe (im 2012) fehle. Das Steuergericht wies eine Beschwerde des Hausarztes ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Hausarztes gut. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe. Es genügt ein Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Hirnschlag die Ursache war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, die Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität herbeizuführen.

Urteil vom 5. Oktober 2017