Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.).
Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.
Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.
Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie – im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum – nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.
Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.
Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später am 1. Mai und 4. Juni 2009 zu einem tieferen Preis verkaufte – als Notverkäufe infolge privater finanzieller Schwierigkeiten, wie er geltend machte. Den Verlust von Fr. 230‘000.-- schrieb er im Steuerjahr 2008 erfolgswirksam ab, was die kantonalen Instanzen mit wechselnden Begründungen steuerlich nicht anerkannten.
Das Bundesgericht stützt im Ergebnis die Vorinstanzen, weil allfällige Notverkäufe erst im Jahr 2009 eingeleitet worden waren, weshalb Ende 2008 ein Veräusserungsverlust noch nicht ernsthaft drohte.
Ein Hausarzt erlitt im 2004 einen Hirnschlag, worauf er infolge Erwerbsunfähigkeit von 80% eine IV-Rente erhielt. Im 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf. Seither ist er 100% erwerbsunfähig. Für den Liquidationserlös von Fr. 310'788.-- machte er die gesetzlich vorgesehene privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geltend. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuerte den Liquidationserlös jedoch zum ordentlichen Steuersatz, weil es beim Hausarzt an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität (im 2004) und endgültiger Geschäftsaufgabe (im 2012) fehle. Das Steuergericht wies eine Beschwerde des Hausarztes ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Hausarztes gut. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe. Es genügt ein Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Hirnschlag die Ursache war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, die Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität herbeizuführen.
Urteil vom 5. Oktober 2017Zwei Eheleute führten ein Restaurant und ein Hotel. Gemäss dem bis Ende 2010 laufenden Liquidationsabkommen vom 20. Mai 2009 verzichtete die Bank als Hypothekargläubigerin auf einen allfälligen Pfandausfall aus der Verwertung der beiden Liegenschaften, die am 3. bzw. 7. März 2011 zu Preisen veräussert wurden, die unter den ausstehenden Hypothekarbeträgen lagen. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden besteuerte den Darlehensverzicht als Einkommen der Eheleute aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Obergericht hiess eine Beschwerde gut, weil der Untergang des Darlehens von der Steuerbehörde nicht nachgewiesen worden sei.
Das Liquidationsabkommen und die ursprünglich unterlassene Deklaration des Darlehens in der Steuererklärung 2011 sind für das Bundesgericht allerdings ausreichende Indizien für den Erlass der Hypothek. Deshalb hätte es den Eheleuten oblegen, den Gegenbeweis anzutreten und den Fortbestand der Schuld darzulegen. Dass die Bank nicht imstande sein soll, dies zu bestätigen, wie die Eheleute geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Die Umstände legen nahe, dass sich die Bank trotz geringfügiger Zeitüberschreitung weiterhin an die Vereinbarung gebunden fühlte und daher die Zusicherung, im Falle der Veräusserung der beiden Liegenschaften auf den Pfandausfall zu verzichten, einlöste. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Steuerverwaltung gut.
Ein Einzelunternehmer veräusserte die Aktivposten mit Kaufvertrag vom 28. September 2010 zum Kaufpreis von Fr. 550'000.--, der im Betrag von Fr. 350'000.-- am 1. Januar 2011 dem Veräusserer zu überweisen war. In der Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte er dem Käufer ein Darlehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erfasste den Nettoerlös im Steuerjahr 2010 als ordentliches Einkommen. Der Einzelunternehmer beantragte in den kantonalen Gerichtsinstanzen vergeblich, dass der Gewinn erst im 2011 angefallen sei und infolge definitiver Geschäftsaufgabe privilegiert zu besteuern ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Einzelunternehmers ab. Der Kapitalgewinn war mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 realisiert. Für eine privilegierte Besteuerung hätte er die selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens im Folgejahr 2011 definitiv aufgeben müssen. Er weist aber nach einem Geschäftserfolg im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 193'212.60 in der Jahresrechnung 2012 einen Gewinn von Fr. 43'731.09 aus. Dies deutet darauf hin, dass er im Jahre 2012 entweder noch wesentliche Liquidationshandlungen ausgeführt hat oder sich die weitergeführten geschäftlichen Aktivitäten nicht in der von der Praxis noch tolerierten geringfügigen selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Personal erschöpften.
Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.
Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.
Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.
Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.