Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind.
Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.
Urteil vom 6. Juni 2017Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahr 2011 mit einem Partner im Rahmen einer einfachen Gesellschaft eine Liegenschaft mit mehreren vermieteten Wohnungen zum Preis von Fr. 1'700'000.--. Zusätzlich zum Hypothekarkredit über Fr. 1'360'000.-- gewährte ihnen der Verkäufer ein Darlehen von Fr. 300'000.--. Weniger als zwei Jahre später wird die Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft eingebracht und renoviert sowie Stockwerkeigentum begründet, um einen Teil der Wohnungen an Dritte zu verkaufen. Anstelle des in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Pauschalabzuges, der nur für Privatliegenschaften vorgesehen ist, lässt das Steueramt des Kantons Solothurn lediglich die effektiven Unterhaltskosten zum Abzug zu, weil ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und somit eine Geschäftsliegenschaft vorliege.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Die objektiven Umstände, wie die kurze Haltedauer und die ausserordentlich hohe Fremdfinanzierung, zeichnen das Gesamtbild einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit.
Ein Unternehmer hatte beim Ausscheiden als Geschäftsführer von der Gesellschaft, an der er mehrheitlich beteiligt war, unentgeltlich Patente übernommen, die er später veräusserte. Die sankt-gallische Steuerbehörde erblickte im Verkauf der Patente einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, der Steuerpflichtige einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Das Bundesgericht bejaht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine vorherige unselbstständige Tätigkeit als Aktionär der Gesellschaft. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft angeeignet hatte.