Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Handänderungssteuer: Betriebsgesellschaft, wirtschaftliche Handänderung

Eine Gesellschaft erwarb sämtliche Aktien an einer andern Gesellschaft, die Eigentümerin von Liegenschaften ist, in denen sie ein Wohn- und Pflegeheim führte. Das Grundbuchamt erfasste den Erwerb der Gesamtheit der Aktien als wirtschaftliche Handänderung und verfügte gegenüber der Käufergesellschaft eine Handänderungssteuer. Bis zum Erwerb der Aktien war die gekaufte Gesellschaft zwar eine Betriebsgesellschaft. Das Verwaltungsgericht stützt für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft und damit als wirtschaftliche Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliegt, darauf ab, dass am Tag des Erwerbs der Aktien der gesamte Geschäftsbereich «Wohn- und Pflegeheim» für Fr. 2.5 Mio. an eine weitere Gesellschaft verkauft wurde, welche den Betrieb, den Unterhalt und die Erstellung von Alters-, Wohn- und Pflegepensionen bezweckt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft ab. Weil die gekaufte Gesellschaft unmittelbar nach dem Aktienerwerb in eine Immobiliengesellschaft umgewandelt wurde, durften die Vorinstanzen ohne Willkür darauf schliessen, dass die Gesellschaft lediglich an der Übernahme der Liegenschaften, nicht aber am Betrieb des Wohn- und Pflegeheims interessiert war.

Urteil vom 26. November 2015

Verkauf einer Geschäftsliegenschaft: Realisationszeitpunkt

Eine Immobiliengesellschaft veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. November 2008 eine Liegenschaft im Kanton Aargau. Besitzesantritt und Eigentumsübertragung waren auf den 5. Januar 2009 festgelegt. Die Gesellschaft wollte den Veräusserungsgewinn im Steuerjahr 2009 versteuern, das Kantonale Steueramt Aargau erfasste ihn dagegen schon im Jahr 2008 mit der Gewinnsteuer.

Dagegen wehrte sich die Gesellschaft vergeblich vor den kantonalen Gerichten und vor dem Bundesgericht. Ein Kapitalgewinn gilt in zeitlicher Hinsicht dann als realisiert, wenn der Veräusserer die vertraglich versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch auf die Gegenleistung des Käufers erworben hat. Bei Veräusserung von Geschäftsliegenschaften ist der rechtsgültige Abschluss des Kaufvertrages durch öffentliche Beurkundung zeitlich bestimmend, sofern die Erfüllung des Vertrags nicht unsicher erscheint. Die Gesellschaft hatte die Entrichtung des Kaufpreises per 5. Januar 2009 mit einem unbedingten Zahlungsversprechen der Credit Suisse abgesichert, womit das Risiko eines Zahlungsausfalls faktisch ausgeschlossen war.

Urteil vom 16. Dezember 2014