Eine Steuerpflichtige übernahm im Februar 1989 durch Erbvorbezug von ihrem Vater ein Grundstück mit einem Wohnhaus, das seither als Familienwohnung diente. Im Rahmen eines Baukonsortiums wurde eine Neuüberbauung mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Eigentumswohnungen und Garagenplätzen realisiert. Noch im gleichen Jahr verkaufte die Steuerpflichtige sechs Einheiten an Dritte; die anderen beiden Einheiten vermietet sie. Das Kantonale Steueramt Zürich erfasste den Veräusserungsgewinn von Fr. 584'275 als Einkommen aus gewerbsmässigem Immobilienhandel.
Auf Beschwerde hin konstatiert das Bundesgericht zwar, dass einige Indizien für schlichte Vermögensverwaltung sprechen. Dennoch sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der gewählten Organisationsform sowie der finanziellen Risiken aus der Aufnahme erheblichen zusätzlichen Fremdkapitals zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe mit Bezug auf die Überbauung ihres Grundstücks und den Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten eine Tätigkeit ausgeübt, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen gesprengt habe. Die Überbauung des Grundstücks mit acht Stockwerkeigentumseinheiten, deren sechs in der Folge verkauft wurden, übersteigt als eigentliche Entwicklung eines Bauprojekts («promotion immobilière») die blosse Verwaltung des privaten Vermögens.
Urteil 2C_553/2019 vom 9. März 2021