Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Ein selbstständig Erwerbender beschwerte sich, weil das Kantonale Steueramt bei der Veranlagung der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 handelsrechtswidrige Jahresrechnungen berücksichtigt habe. In den Jahresrechnungen seien Eigenleistungen von Fr. 547'314.25 ausgewiesen worden, während bei der Grundstückgewinnsteuer insgesamt Fr. 684'254.27 berücksichtigt worden seien.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Versteuerung höherer Eigenhonorare ersichtlich ist.
Ein selbstständig Erwerbender behauptet vor Bundesgericht, dass die Behörde, welche die Grundstückgewinnsteuer veranlagt, ausserkantonale Verluste anzurechnen habe, was die Behörde nicht getan habe. Das Verwaltungsgericht wies im angefochtenen Urteil aber ausdrücklich darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde die interkantonale Verlustverrechnung verwehrt, nicht zutreffe. Mangels hinreichend klarer Begründung tritt daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Ein Steuerpflichtiger, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert wird, erwarb am 1. Oktober 2007 und am 4. Juni 2008 zwei Grundstücke, die er wenig später, am 1. Mai und 4. Juni 2009, zu einem tieferen Preis an nahestehende Personen verkaufte. Das Bundesgericht verweigerte letztinstanzlich die Abschreibungen im Steuerjahr 2008, weil der Kapitalverlust allenfalls in der Steuerperiode 2009 abziehbar ist, nicht aber bereits in der Steuerperiode 2008 (siehe Urteil 2C_797/2018 vom 28. März 2019 E. 5.4.).
Das Kantonale Steueramt Aargau liess die realisierten Verluste allerdings auch in der Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zu. Für das Bundesgericht ist eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Verkehrswerten nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Preise nur bezahlte, weil ihm die Verkäufer der Liegenschaften nahestanden.
Ein Ehepaar besass nebst einer selbst bewohnten Liegenschaft und einer Ferienwohnung fünf Kapitalanlage-Objekte in den Kantonen Schwyz, Zürich und Aargau. Eine weitere Liegenschaft, welche die Eheleute am 18. Februar 2012 für Fr. 3'540'000.-- und unter Aufnahme eines Hypothekarkredits von Fr. 2'640'000.-- auf dem Grundstück erworben hatten, verkauften sie am 14. September 2017 für Fr. 4'300'000.-- wieder.
Das Kantonale Steueramt Zürich besteuerte den Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie – im Gegensatz zu den sonstigen Anlageobjekten in ihrem Eigentum – nicht die beständige (passive) Ertragserzielung durch Vermietung bezweckt und stattdessen bereits zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt hätten, das Objekt in absehbarer Zeit mit Gewinn und unter Ausnützung der Marktentwicklung weiterzuverkaufen. Das Bundesgericht schützt diese Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten das Mehrfamilienhaus, das mit 75 % fremdfinanziert war, nach gut fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von rund 20 % verkauft.
Ein selbständig Erwerbender erhielt nach einem Grossbrand Versicherungsleistungen von Fr. 1'055'966.60. Nach Ausgaben von Fr. 450'172.41 im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen verbuchte er den Saldo von Fr. 605'794.19 als ausserordentlichen Ertrag. Im Einspracheverfahren reichte er eine korrigierte Jahresrechnung ein, in der er Rückstellungen für Fr. 326'459.-- für «nicht vorgenommene Arbeiten» und von Fr. 117'978.-- für «Nacharbeiten Löschwasserschaden» zurückstellte, womit ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. 161'357.19 verblieb.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonale Steueramt zu Recht auf die ursprüngliche Jahresrechnung abstellte: Weil keine Verpflichtung bestand, die der Steuerpflichtige von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen, war eine Berichtigung der eingereichten Bilanz nicht möglich.
Ein Einzelunternehmer nimmt als Geschäftstätigkeit Plattenarbeiten vor und führt einen Pferdebetrieb. Das Kantonale Steueramt Solothurn qualifizierte die seit vielen Jahren defizitäre Sparte «eigene Pferde» des Pferdebetriebes als Liebhaberei und liess den ermittelten Verlust von Fr. 66'557.-- nicht zum Abzug zu, was das Steuergericht Solothurn bestätigte.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, dass es sich um einen Verlust aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer besass elf Pferde und zwei Fohlen. Die im Steuerjahr 2014 erzielten Umsätze aus Reitstunden von Fr. 11'722.-- stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu in keinem Verhältnis. Die inzwischen eingestellten Zuchtbemühungen verstärken das Gesamtbild eines blossen Hobbys ohne unternehmerische Perspektive.
Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021Ein Hausarzt erlitt im 2004 einen Hirnschlag, worauf er infolge Erwerbsunfähigkeit von 80% eine IV-Rente erhielt. Im 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf. Seither ist er 100% erwerbsunfähig. Für den Liquidationserlös von Fr. 310'788.-- machte er die gesetzlich vorgesehene privilegierte Besteuerung bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geltend. Das Kantonale Steueramt Solothurn besteuerte den Liquidationserlös jedoch zum ordentlichen Steuersatz, weil es beim Hausarzt an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität (im 2004) und endgültiger Geschäftsaufgabe (im 2012) fehle. Das Steuergericht wies eine Beschwerde des Hausarztes ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Hausarztes gut. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe. Es genügt ein Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Hirnschlag die Ursache war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, die Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität herbeizuführen.
Urteil vom 5. Oktober 2017Ein Steuerpflichtiger brachte für eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug, wovon das Steueramt Fr. 111'450.-- akzeptierte und Fr. 222'000.-- als wertvermehrend aufrechnete. Das Kantonsgericht liess umgekehrt Fr. 222'000.-- (statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu.
Die Kantonale Steuerverwaltung gelangte ans Bundesgericht. Anders als bei Privatliegenschaften seien auf Geschäftsliegenschaften Abschreibungen zulässig. Die Instandsetzung der Liegenschaft kompensiere die Altersentwertung, welche durch Abschreibungen vorweggenommen werde. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene Buchwert bei einer Instandsetzung um deren Kosten wieder erhöht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der steuergesetzlichen Regelung sind bei allen Liegenschaften einzig die wertvermehrenden Kosten vom Abzug ausgeschlossen. Somit ist bei Geschäftsliegenschaften analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend sind.
Ein Steuerpflichtiger wird seit 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert, weil er an zwei Baukonsortien beteiligt war. Vor zehn Jahren erwarb er vier Liegenschaften (die sich in einem Gebäude befinden) und vor fünf Jahren zusammen mit seiner Frau eine weitere Liegenschaft. Die Eheleute deklarierten die fünf Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen und machten für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20% geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verweigerte den (nur für Privatliegenschaften zulässigen) Pauschalabzug, weil es sich um Geschäftsliegenschaften handle. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Einsatz besonderer Fachkenntnisse und die unbestritten grosse Anzahl Transaktionen im Rahmen der Baukonsortien sind keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die hier einzig streitbetroffenen fünf Liegenschaften einem Liegenschaftenhandel dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt keine konkreten, objektbezogenen Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteile eines Liegenschaftenhandels darstellen würden.
Urteil vom 6. Juni 2017Zwei Eheleute führten ein Restaurant und ein Hotel. Gemäss dem bis Ende 2010 laufenden Liquidationsabkommen vom 20. Mai 2009 verzichtete die Bank als Hypothekargläubigerin auf einen allfälligen Pfandausfall aus der Verwertung der beiden Liegenschaften, die am 3. bzw. 7. März 2011 zu Preisen veräussert wurden, die unter den ausstehenden Hypothekarbeträgen lagen. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden besteuerte den Darlehensverzicht als Einkommen der Eheleute aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Obergericht hiess eine Beschwerde gut, weil der Untergang des Darlehens von der Steuerbehörde nicht nachgewiesen worden sei.
Das Liquidationsabkommen und die ursprünglich unterlassene Deklaration des Darlehens in der Steuererklärung 2011 sind für das Bundesgericht allerdings ausreichende Indizien für den Erlass der Hypothek. Deshalb hätte es den Eheleuten oblegen, den Gegenbeweis anzutreten und den Fortbestand der Schuld darzulegen. Dass die Bank nicht imstande sein soll, dies zu bestätigen, wie die Eheleute geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Die Umstände legen nahe, dass sich die Bank trotz geringfügiger Zeitüberschreitung weiterhin an die Vereinbarung gebunden fühlte und daher die Zusicherung, im Falle der Veräusserung der beiden Liegenschaften auf den Pfandausfall zu verzichten, einlöste. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Steuerverwaltung gut.
Der Inhaber einer Einzelfirma deklarierte im Wertschriftenverzeichnis ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtsumme von über Fr. 30 Mio. Darauf machte er Abschreibungen in der Höhe von Fr. 690'063.05 geltend. Die Kantonale Steuerbehörde Schwyz verweigerte den Abzug, da sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern das Privatvermögen bezögen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Entscheid der Steuerbehörde schützte, spricht für das Bundesgericht nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung. Die Darlehen erreichten gemessen am Gesamtvermögen von Fr. 85'788'000.-- mehr als ein Drittel und waren mit beträchtlichen Risiken verbunden. Soweit ersichtlich, wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und weist die Vorinstanz an zu prüfen, ob die geltend gemachten Abschreibungen zu gewähren sind.
Ein Einzelunternehmer veräusserte die Aktivposten mit Kaufvertrag vom 28. September 2010 zum Kaufpreis von Fr. 550'000.--, der im Betrag von Fr. 350'000.-- am 1. Januar 2011 dem Veräusserer zu überweisen war. In der Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte er dem Käufer ein Darlehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erfasste den Nettoerlös im Steuerjahr 2010 als ordentliches Einkommen. Der Einzelunternehmer beantragte in den kantonalen Gerichtsinstanzen vergeblich, dass der Gewinn erst im 2011 angefallen sei und infolge definitiver Geschäftsaufgabe privilegiert zu besteuern ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Einzelunternehmers ab. Der Kapitalgewinn war mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 realisiert. Für eine privilegierte Besteuerung hätte er die selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens im Folgejahr 2011 definitiv aufgeben müssen. Er weist aber nach einem Geschäftserfolg im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 193'212.60 in der Jahresrechnung 2012 einen Gewinn von Fr. 43'731.09 aus. Dies deutet darauf hin, dass er im Jahre 2012 entweder noch wesentliche Liquidationshandlungen ausgeführt hat oder sich die weitergeführten geschäftlichen Aktivitäten nicht in der von der Praxis noch tolerierten geringfügigen selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Personal erschöpften.
Ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erwarb und renovierte gemeinsam mit zwei Partnern ein Wohn- und Geschäftshaus. In den Jahren 2001 bis 2003 kam es zur Veräusserung von einzelnen Wohneinheiten. Im Jahr 2009 überträgt die Kollektivgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine Aktiengesellschaft. Als Folge davon rechnet die Steuerverwaltung ein Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 238'477.-- auf. Der Liegenschaftenhändler macht eine steuerneutrale Umstrukturierung geltend, die indes nach dem Gesetzeswortlaut die Übertragung eines Betriebes von der Personengesellschaft auf die juristische Person erfordert.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Liegenschaftenhändlers ab. Die Verwaltung eigener Immobilien weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes auf, wovon bei der Kollektivgesellschaft, an welcher der Liegenschaftenhändler beteiligt ist, keine Rede sein kann.
Eine Bauunternehmung leistete in einem Jahr 1'574,5 Stunden eigene Arbeiten. Diese bewertete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit einem Ansatz von Fr. 60.-- (total Fr. 94'470.--) und rechnete sie zusammen mit als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten (Fr. 169'855.--) als angefangene Arbeiten im Gewinn der Gesellschaft auf, ebenso im Einkommen des Mehrheitsaktionärs als von der Gesellschaft empfangene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 264'325.--, was das Verwaltungsgericht bestätigte.
Vergeblich machen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht geltend, die Bauunternehmung habe nie Leistungen an den Mehrheitsaktionär ohne Gegenleistungen erbringen wollen. Für eine geldwerte Leistung genügt bereits, dass der Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung für den Mehrheitsaktionär als handelndes Organ der Bauunternehmung erkennbar war. Gerade das war unter den gegebenen Umständen der Fall: Wenn die Kosten aus dem angefangenen Bauprojekt in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht wurden, so ist dies als Indiz zu werten, dass die Gesellschaft damit kundtat, die Kosten übernehmen und somit zugunsten des Aktionärs tragen zu wollen. Die Absicht der Gesellschaft, den Beschwerdeführern die eigenen Arbeiten zu verrechnen, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.
Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahr 2011 mit einem Partner im Rahmen einer einfachen Gesellschaft eine Liegenschaft mit mehreren vermieteten Wohnungen zum Preis von Fr. 1'700'000.--. Zusätzlich zum Hypothekarkredit über Fr. 1'360'000.-- gewährte ihnen der Verkäufer ein Darlehen von Fr. 300'000.--. Weniger als zwei Jahre später wird die Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft eingebracht und renoviert sowie Stockwerkeigentum begründet, um einen Teil der Wohnungen an Dritte zu verkaufen. Anstelle des in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Pauschalabzuges, der nur für Privatliegenschaften vorgesehen ist, lässt das Steueramt des Kantons Solothurn lediglich die effektiven Unterhaltskosten zum Abzug zu, weil ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und somit eine Geschäftsliegenschaft vorliege.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab. Die objektiven Umstände, wie die kurze Haltedauer und die ausserordentlich hohe Fremdfinanzierung, zeichnen das Gesamtbild einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit.
Eine selbstständige Physiotherapeutin übernachtet 2 bis 3 Mal pro Woche nach langen Arbeitsabenden in ihrer Praxis in einem Behandlungszimmer. Dafür kürzt sie in ihrer Buchhaltung die Mietkosten um einen Privatanteil von Fr. 1800.--. Das Kantonale Steueramt Aargau erhöht ihn auf Fr. 3600.--. Vor den kantonalen Gerichten beantragt die Physiotherapeutin erfolglos, neu ganz auf einen Privatanteil zu verzichten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Raum, in dem jeweils ein Klappbett aufgestellt wird, dient tagsüber für Behandlungen. Er ist also nicht zusätzlich für den Privatgebrauch angemietet, sondern vollumfänglich für den Betrieb der Praxis nötig. Ausserdem entsteht der Beschwerdeführerin kein privater finanzieller Nutzen, da die Kosten für ihre Privatwohnung auch bei Übernachtung in den Geschäftsräumen anfallen. Es ist also kein Privatabzug bei den Kosten für die Praxis erforderlich. Allerdings kann der in der Buchhaltung vorgenommene Abzug von Fr. 1800.-- nicht rückgängig gemacht werden: Wurde die Steuererklärung einmal eingereicht, ist eine Korrektur der Bilanz nur noch bei handelsrechtswidrigen Ansätzen möglich.
Ein Unternehmer hatte beim Ausscheiden als Geschäftsführer von der Gesellschaft, an der er mehrheitlich beteiligt war, unentgeltlich Patente übernommen, die er später veräusserte. Die sankt-gallische Steuerbehörde erblickte im Verkauf der Patente einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, der Steuerpflichtige einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Das Bundesgericht bejaht eine gewerbsmässige Tätigkeit. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine vorherige unselbstständige Tätigkeit als Aktionär der Gesellschaft. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft angeeignet hatte.
Die Walliser Steuerbehörde besteuerte den Gewinn aus dem Verkauf von zwei Stockwerkeigentumseinheiten als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. Die Steuerrekurskommission schützte die steuerrechtliche Qualifikation der veräusserten Liegenschaften, wies die Sache aber an die Vorinstanz zurück, namentlich um vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, weil der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen ausnahmsweise anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist (noch) nicht zulässig.
Ein Steuerpflichtiger wandelte sein Einzelunternehmen per 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft um. Verschiedene Patente der Einzelfirma verkaufte er zum Preis von Fr. 100.-- an eine andere zuvor inaktive Gesellschaft mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.--, deren Aktien er am 29. November 2008 zum Preis von Fr. 3'0500'000.-- veräusserte. Den Kapitalgewinn von Fr. 3'000'000.-- besteuerte die Schwyzer Steuerbehörde infolge Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2005. Der Steuerpflichtige machte vor dem Verwaltungsgericht vergeblich geltend, dass die Patente keinen Wert aufwiesen, als er sie der Einzelfirma entnahm, und dass es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde dagegen ab, weil grundsätzlich eine natürliche Vermutung besteht, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.
Ein Vollzeit-Angestellter hält 24 Ziegen und baut auf einem Rebhang von 1019 m2 Wein an. Nachdem er in der Steuererklärung zuerst während dreier Jahre kleine Gewinne ausgewiesen und dann während zweier Jahre Verluste im vierstelligen Bereich abgezogen hatte, machte der Steuerpflichtige 2008 einen Verlust über Fr. 20'000.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis liess diesen nicht mehr zum Abzug zu: Es handle sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern um blosse Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Auf Rekurs hin gibt das kantonale Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen Recht.
Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Steuerverwaltung und heisst deren Beschwerde gut. Für einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb müsste namentlich die Ziegenhaltung effizienter gestaltet werden. Sie würde bessere Zuchtergebnisse bedingen (und den damit verbundenen Verkauf einer grösseren Anzahl von Ziegen) oder es müssten Milch bzw. daraus hergestellter Ziegenkäse oder andere Milcherzeugnisse zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden. Ohne eine minimal ausgebaute Verkaufsdistribution oder wenigstens vereinzelte Verkaufskanäle erweist sich ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb trotz Direktzahlungen als unrealistisch.
Eine Tagesmutter beschäftigt ihre drei erwachsenen Kinder im Kinderhort, den sie als selbstständig Erwerbende betreibt. Die Steuerbehörde des Kantons Aargau akzeptiert die Lohnkosten nicht vollumfänglich als solche, weil es sich teilweise um Zuwendungen an die Kinder handle, zumal die einzelnen Löhne der Kinder höher angesetzt sind als der Gewinn, welcher der Tagesmutter selbst bleibt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Sie bringt keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die gewählte Lohnstruktur vor. Mit betrieblichen Überlegungen alleine kann unter diesen Umständen nicht schlüssig erklärt werden, wieso sich die Geschäftsinhaberin dauerhaft mit einem erheblich kleineren Einkommen zufrieden geben sollte als ihre Mitarbeitenden, die ihr rang- und funktionsmässig untergeordnet sind.