Inhaber

Nebenamtlicher Bundesrichter

Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).

In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind. Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.

Fehlendes schützenswertes Interesse an Höherveranlagung

Ein selbstständig Erwerbender beschwerte sich, weil das Kantonale Steueramt bei der Veranlagung der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 handelsrechtswidrige Jahresrechnungen berücksichtigt habe. In den Jahresrechnungen seien Eigenleistungen von Fr. 547'314.25 ausgewiesen worden, während bei der Grundstückgewinnsteuer insgesamt Fr. 684'254.27 berücksichtigt worden seien.
  
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Versteuerung höherer Eigenhonorare ersichtlich ist.

Urteil 2C_1000/2021 vom 29. Dezember 2022

Rüge- und Begründungspflicht vor Bundesgericht

Ein selbstständig Erwerbender behauptet vor Bundesgericht, dass die Behörde, welche die Grundstückgewinnsteuer veranlagt, ausserkantonale Verluste anzurechnen habe, was die Behörde nicht getan habe. Das Verwaltungsgericht wies im angefochtenen Urteil aber ausdrücklich darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde die interkantonale Verlustverrechnung verwehrt, nicht zutreffe. Mangels hinreichend klarer Begründung tritt daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Urteil 2C_999/2021 vom 29. Dezember 2022

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel bei Neuüberbauung eines Grundstücks
Eine Steuerpflichtige übernahm im Februar 1989 durch Erbvorbezug von ihrem Vater ein Grundstück mit einem Wohnhaus, das seither als Familienwohnung diente. Im Rahmen eines Baukonsortiums wurde eine Neuüberbauung mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Eigentumswohnungen und Garagenplätzen realisiert. Noch im gleichen Jahr verkaufte die Steuerpflichtige sechs Einheiten an Dritte; die anderen beiden Einheiten vermietet sie. Das Kantonale Steueramt Zürich erfasste den Veräusserungsgewinn von Fr. 584'275 als Einkommen aus gewerbsmässigem Immobilienhandel. 

Auf Beschwerde hin konstatiert das Bundesgericht zwar, dass einige Indizien für schlichte Vermögensverwaltung sprechen. Dennoch sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der gewählten Organisationsform sowie der finanziellen Risiken aus der Aufnahme erheblichen zusätzlichen Fremdkapitals zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe mit Bezug auf die Überbauung ihres Grundstücks und den Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten eine Tätigkeit ausgeübt, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen gesprengt habe. Die Überbauung des Grundstücks mit acht Stockwerkeigentumseinheiten, deren sechs in der Folge verkauft wurden, übersteigt als eigentliche Entwicklung eines Bauprojekts («promotion immobilière») die blosse Verwaltung des privaten Vermögens.
  
Urteil 2C_553/2019 vom 9. März 2021